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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Author:
Bazille, W.
Place of publication:
Karlsruhe
Publisher:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1909
DDC Group:
320
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten

Chapter

Title:
3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Das Bauwesen, Wege- und Wasserrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • A. Der Handel.
  • B. Die Eisenbahnen.
  • C. Post und Telegraphie.
  • D. Das Bauwesen, Wege- und Wasserrecht.
  • E. Die Binnenschiffahrt.
  • F. Die Seeschiffahrt.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Bauwesen, Wege= und Wasserrecht 417 
ansprucht werden; zum Zwecke der Bewässerung und Entwässerung, 
der Förderung der Teichwirtschaft, für Stau= und Triebwerks- 
anlagen kann unter Umständen der Eigentümer eines fremden 
Grundstücks gezwungen werden, die Zuleitung oder die Ableitung 
von Wasser über sein Grundstück, z. B. durch eine Röhrenleitung, zu 
dulden u. a. 
8. Bei jeder Distriktsverwaltungsbehörde wird ein Wasser 
buch geführt. Dieses ist dazu bestimmt, über die Rechtsverhältnisse 
der Stauanlagen und Triebwerke mit gespannter Wasserkraft an 
öffentlichen und Privatgewässern, der Anlagen zur Zuführung von 
Flüssigkeiten in solche Gewässer und der Bewässerungs-- und Entwäs- 
serungsanlagen Auskunft zu geben. Die Einsicht in die Wasser- 
bücher und ihre Beilagen steht jedem frei, der ein berechtigtes Inter- 
esse hieran hat; unter dieser Voraussetzung kann auch die Erteilung 
von Auszügen gefordert werden. 
9. Zur Handhabung der Aufsicht über die Benutzung und die 
Instandhaltung der Gewässer wird eine regelmäßig wiederkehrende 
technische Besichtigung der Gewässer vorgenommen, die Wasser 
schau. Die Beteiligten sind verpflichtet, den mit der Wasserschau 
Beauftragten die Besichtigung der Anlagen und der Grundstücke 
zu gestatten und die erforderliche Auskunft zu erteilen. 
E. Die Binnenschiffahrt. 
1. Neben dem Eisenbahnverkehr spielt die Binnenschiffahrt 
(Fluß= und Kanalschiffahrt) hauptsächlich für den Güterverkehr eine 
große Rolle; der Transport von Massengütern, wie Kohle, Holz 
und Getreide, ist nämlich zu Wasser zwar langsamer, aber erheblich 
billiger als der Eisenbahntransport; denn ein einziger Dampfer kann 
eine Reihe von Lastschiffen auf= oder abwärts schleppen, von denen 
jedes einzelne soviel Güter wie ein ganzer Eisenbahnzug faßt. 
In früheren Zeiten war die Entwicklung der Flußschiffahrt sehr 
gehemmt durch die Zölle und Abgaben, welche die zahlreichen geist- 
lichen und weltlichen Fürsten sowie auch die Städte von ihr erhoben. 
Erst auf dem Wiener Kongresse (1815) wurden alle schiffbaren Flüsse 
für die freie Schiffahrt geöffnet. Heute sind die Flußzölle völlig auf- 
gehoben. Sonstige Schiffahrtsabgaben dürfen nach der Reichsver- 
fassung nur für die Benützung von Verkehrsanstalten erhoben wer- 
den und die gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten 
nicht übersteigen. 
Glock-Schiedermair, Bürgerkunde. 27 
1270 
1276 
1277
	        

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