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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Author:
Bazille, W.
Place of publication:
Karlsruhe
Publisher:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1909
DDC Group:
320
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten

Chapter

Title:
4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Ueberblick.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1294 
1295 
4. Teil. 
Die auswärtigen Angelegenheiten. 
1. Ueberblick. 
Die frühere Zersplitterung Deutschlands machte sich besonders 
schmerzlich fühlbar in seinen Beziehungen zum Ausland, dem gegen— 
über es infolge des Mangels einer Zusammenfassung seiner Kräfte 
zumeist zur Ohnmacht verurteilt war. Das ist anders geworden seit 
Errichtung des Deutschen Reiches, welches nunmehr als achtung— 
gebietendes Ganzes anderen Staaten gegenübersteht und seinen An— 
gehörigen den Schutz, den sie vordem so schwer vermissen mußten, voll 
zu gewähren vermag. 
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten ist fast aus— 
schließlich Sache des Reichs.“ Sie untersteht dem Kaiser; insoweit 
1 Allerdings haben auch jetzt noch die Einzelstaaten das Recht, für ihre 
Angelegenheiten im Auslande besondere diplomatische Vertreter (Gesandte) 
zu bestellen und solche zu empfangen; doch ist diese Befugnis von geringer 
praktischer Bedeutung, nachdem fast alle Verwaltungszweige, welche Be- 
ziehungen zu auswärtigen Staaten bieten, auf das Reich übergegangen sind. 
Bayern hat je einen „außerordentlichen Gesandten und bevoll- 
mächtigten Minister“ entsandt nach Italien, Oesterreich-Ungarn, dem Päpst- 
lichen Stuhl und nach Rußland, einen Ministerresidenten nach der Schweiz, 
und einen gemeinschaftlichen Geschäftsträger nach Paris für Frankreich und 
Belgien. In Bayern sind beglaubigt Gesandte der soeben bezeichneten 
Staaten, ferner von Griechenland, Großbritannien, den Niederlanden, 
Persien, Portugal, Schweden und Spanien; ein großer Teil hiervon ist 
gleichzeitig beim Deutschen Kaiser beglaubigt und hat seinen Sitz in Berlin. 
An Höfen, bei denen bayerische Gesandte beglaubigt sind, sind sie zu 
bevollmächtigen, die Gesandten des Reichs, wenn diese verhindert sind, zu 
vertreten. Das Reich ist verpflichtet, als Entgelt hierfür und dafür, daß an 
Orten, an denen Bayern eigene Gesandtschaften unterhält, die baherischen 
Angelegenheiten von den Gesandten des Reichs nicht zu erledigen sind, eine 
Vergütung zu entrichten. 
Ferner lassen auch jetzt noch die größeren deutschen Staaten sich 
untereinander durch ständige Gesandte vertreten; denn wenn auch die 
wichtigsten gemeinschaftlichen Angelegenheiten nunmehr der Reichsgesetz-
	        

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