Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

5. Teil. 
Beer und sriegsflotte. 
A. Einleitung. 
Dem deutschen Heere und der deutschen Flotte fällt die Aufgabe 1316 
zu, das Reich gegen äußere Feinde zu verteidigen. Heer und Flotte 
sind zugleich die Grundlage der politischen Weltstellung des Reichs; 
denn in der auswärtigen Politik der Völker gilt nur der Wille, hinter 
welchem die Macht steht. Daneben dient die bewaffnete Macht auch 
der Erhaltung der inneren Sicherheit für den Fall, daß die Polizei- 
organe hierfür nicht ausreichen sollten. 
Die gesamte Landmacht des Reiches bildet nach der Reichsver- 
fassung ein einheitliches Heer, ein deutsches Reichsheer. Es 
steht (und zwar im Kriege unbeschränkt) unter dem Oberbefehl des 
Kaisers. Die Einrichtung des Heeres, sowie die Ausbildung und 
Bewaffnung der Truppen sind einheitlich geregelt. Die Gesetzgebung 
über das Militärwesen steht dem Reiche zu, und der ganze Heeres- 
aufwand wird aus Mitteln des Reiches bestritten. 
Gleichwohl ist die Besorgung der Heeresangelegenheiten nicht so 1317 
ausschließlich Sache der Reichs, wie dies der Fall ist bei der Kriegs- 
flotte, welche ausschließlich vom Kaiser organisiert, befehligt und ver- 
waltet wird. Vielmehr setzt sich das Herr aus den verschiedenen 
Truppenteilen (den sog. „Kontingenten“) der Bundesstaaten 
zusammen, und die Bundesfürsten haben an sich als Herren ihres 
Kontingents das Recht, für ihren Truppenteil das Heerwesen zu ver- 
walten und besonders auch die Offiziere zu ernennen. In Wirklich- 
keit haben jedoch nur Bayern, Württemberg und Sachsen die eigene 
Verwaltung ihrer Truppenteile behalten.? Im weitesten Umfange 
Eine Ausnahme besteht für Bayern (s. Nr. 165 Anm. 21). 
* Diese Bundesstaaten besitzen daher auch noch ihre eigenen Kriegs- 
ministerien.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment