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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Die Heereslasten 443 
gung nicht erzielt wird, festgestellt durch eine Abschätzungskommission, 
welcher neben militärischen Mitgliedern auch ein Zivilkommissär 
sowie mehrere Sachverständige angehören. 
Die Eisenbahnen sind jederzeit zu Truppentransporten zu 
bestimmten Tarifsätzen verpflichtet. Ebenso kann die Kriegsmarine 
von den Besitzern von Schiffsfahrzeugen im Notfalle 
ihre Ueberlassung fordern zum Zwecke des Transports von 
Truppen und Materialien an Bord und von Bord der Kriegsschiffe. 
b. In ähnlicher Weise sind die Leistungen für den 
Kriegsfall gesetzlich geregelt. Die Besitzer von Pferden sind 
im Falle einer Mobilmachung verpflichtet, sie auf Verlangen 
gegen Ersatz des vollen Werts der Militärverwaltung zu überlassen. 
Zur Vorbereitung dieser Pferdeaushebung wird schon im 
Frieden der Pferdebestand des Landes regelmäßigen Musterungen 
unterzogen, zu denen die Pferde vorgeführt werden müsssen. 
c. In der Umgebung von Festungen ist die Fernhaltung 
aller Anlagen erforderlich, welche dem Angreifer eine Deckung ge- 
währen könnten. Zu diesem Zweck ist das außerhalb der Befesti- 
gungslinie liegende Gelände in drei gürtelförmige sog. Rayons 
eingeteilt. Innerhalb dieser Rayons sind Geländeveränderungen 
und bauliche Anlagen teils ganz untersagt, teils nur mit Genehmi- 
gung der Festungskommandantur gestattet, und zwar sind diese Be- 
schränkungen in unmittelbarer Nähe der Festungswerke (im 1. Rayon) 
naturgemäß am größten. Gegen die auf Bebauung der Rayons 
bezüglichen Anordnungen der Kommandantur kann die Entscheidung 
der Reichsrayonkommission angerufen werden. 
Im Fall der Armierung der Festung (d. h. der In- 
standsetzung für den Krieg) müssen auf Verlangen innerhalb der Ra- 
vons alle Anlagen und Pflanzungen (regelmäßig gegen Entschädi- 
gung) beseitigt werden. 
E. Die Verhältnisse der Militärpersonen. 
1. Die Offiziere erhalten zum großen Teil ihre Erziehung und 
Ausbildung im sog. Kadettenkorps, in welchem besonders die 
Söhne von Offizieren billige Aufnahme finden. Das Korps zerfällt 
in die Voranstalten (für die jüngeren Kadetten) und in die Haupt- 
kadettenanstalt zu Groß-Lichterfelde bei Berlin"7. Von dieser aus 
treten die Kadetten als Fähnriche oder Leutnants in die Armee ein. 
Wer Offizier werden will, ohne dem Kadettenkorps angehört zu 
haben, muß zunächst eine Mittelschule mindestens bis zur Prima 
* Bayern besitzt ein besonderes Kadettenkorps in München. 
1354 
1355 
1536 
1357
	        

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