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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1365 
1366 
1367 
446 Heer und Kriegsflotte 
Um tüchtige Kräfte für den Unteroffiziersdienst zu 
gewinnen, werden den sog. Kapitulanten, d. h. den Soldaten, 
welche nach Beendigung ihrer Dienstzeit sich verpflichten, weiter zu 
dienen, um zu Unteroffizieren befördert zu werden, besondere Vor- 
teile geboten. Sie erhalten nach zwölfjähriger Dienstzeit den sog. 
Zivilversorgungsscheinso; auf Grund dieses Scheins 
haben sie als sog. Militäranwärter Anspruch auf vorzugs- 
weise Verwendung in zahlreichen Subaltern= und Unterbeamtenstel- 
lungen der Reichs-, Staats= und Gemeindebehörden, der Eisenbahn- 
verwaltungen usw. An Stelle des Zivilversorgungsscheins können 
diese Kapitulanten aber auch als sog. Zivilversorgungsentschädigung 
eine Rente von monatlich 12 Mark oder eine einmalige Geldabfin- 
dung von 1500 Mark erhalten. 
F. Die Kriegsflotte. 
Unserer Kriegsflotte (auch Kriegsmarine genannt) liegt die 
Aufgabe ob, im Kriege unsere Küsten gegen feindliche Angriffe zu 
verteidigen und den Flotten feindlicher Mächte entgegenzutreten. Sie 
hat ferner unsere Angehörigen im Auslande, unsere Kolonien und 
Schutzgebiete, unsere Handelsflotte sowie überhaupt unsere See- 
interessen zu schützen. Mit Recht sagt man im Hinblick auf die natio- 
nale Bedeutung unserer auf den Export angewiesenen Industrie, 
unseres Welthandels und unserer Schiffahrt, daß Deutschlands Zu- 
kunft auf dem Wasser liege. Es wird daher ein unvergängliches Ver- 
dienst Kaiser Wilhelms II. bleiben, daß er die Notwendigkeit einer 
starken deutschen Kriegsflotte frühzeitig erkannt und unermüdlich 
auf deren Ausbau hingewirkt hat. 
1. Die Kriegsflotte ist ausschließlich Reichsangelegenheit. 
Ihre Stärke ist durch das Flottengesetz vom Jahre 1900 bestimmt; 
sie soll nach diesem Gesetz bis zum Jahre 1917 derart erhöht werden, 
daß sie alsdann besteht 
a. aus der Schlachtflotte. Zu dieser gehören: 
4 Geschwader von je 8 Linienschiffenst. Das 1. und 2. 
Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte, das 3. 
und 4. Geschwader die Reserve-Schlachtflotte; 
66 Kapitulanten, welche wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst 
nicht mehr verwendet werden können, erhalten den Zivilversorgungsschein 
auch schon nach kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit. Die nicht zu den 
Kapitulanten gehörenden Unteroffiziere können beim Ausscheiden aus dem 
Militärdienst einen (dem Zivilversorgungsschein entsprechenden) Anstel- 
lungsschein für den Unterbeamtendienst erhalten. 
„4# Die Linienschiffe, deren Name daher rührt, daß sie im See- 
kampf in einer Linie fahren, sind die gepanzerten eigentlichen Schlacht-
	        

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