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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
6. Teil. Das Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

6. Teil. 
Das Finanzwesen. 
A. Allgemeiner Teil. 
I. Die staatliche Finanzwirtschaft im allgemeinen. 
Je umfangreicher die Tätigkeit des Staates wird, desto mehr 
Geldmittel sind für sie erforderlich. Aufgabe der Finanz- 
verwaltung ist es, diese Mittel herbeizuschaffen und zu ver- 
walten. Die gesamte Tätigkeit der Staatsbehörden, welche auf Be- 
schaffung dieses Geldbedarfs sowie auf Verwaltung des Staatsver- 
mögens und der Staatsschulden gerichtet ist, heißt die Finanz- 
wirtschaft. Um sich vor schlimmen Ueberraschungen zu sichern, 
muß der Staat seine Wirtschaft nach einem bestimmten Plane ein- 
richten. Im sog. Staatshaushalt ist daher die Aufstellung 
eines Voranschlags der zu erwartenden Einnahmen und Aus- 
gaben unumgänglich notwendig. Von der Aufstellung dieses Vor- 
anschlags, des sog. Staatshaushaltsetats oder Budgets, 
und von der Mitwirkung der Volksvertretung hierbei wurde bereits 
früher (s. Nr. 78 und 164) gesprochen. Vgl. ferner Nr. 1390 und 1425. 
Insoweit der Staat als Inhaber von Vermögensrechten oder als 
Träger von solchen Pflichten in Betracht kommt, wird er Fiskus 
(Staatskasse, Rrar) genannt. Der Fiskus kann Vermögen erwerben 
und Verpflichtungen eingehen, Verträge abschließen, gewerbliche Un- 
ternehmungen betreiben und wie eine Privatperson vor den Gerichten 
klagen oder verklagt werdent. 
Die Ausgaben des Staates werden zunächst bestritten aus den 
Einkünften des Staatsvermögens sowie aus den Reinerträgnissen 
seiner wirtschaftlichen Unternehmungen (z. B. der Post und der 
Etwas anderes als der Fiskus ist die Zivilliste (s. Nr. 161); diese 
bezeichnet die vermögensrechtliche Persönlichkeit des Königs. 
29 * 
1375 
1376
	        

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