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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
6. Teil. Das Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1377 
1378 
1379 
452 Das Finanzwesen 
Eisenbahnen), ferner aus den Gebühren, welche für die Tätigkeit der 
Gerichte und der Verwaltungsbehörden erhoben werden, aus den 
Geldstrafen usw. 
II. Die Steuern. 
Soweit die bisher erwähnten Einnahmegquellen nicht ausreichen, 
erhebt der Staat zur Deckung seiner Ausgaben von den Staatsange- 
hörigen Abgaben, die sog. Steuern. 
Man unterscheidet dbirekte und indirekte Steuern. Diese 
Unterscheidung wird in verschiedenem Sinn gebraucht. Nach der 
wörtlichen Bedeutung sind unter direkten Steuern solche zu verstehen, 
die unmittelbar (direkt) von den Personen erhoben werden, die durch 
sie endgültig belastet bleiben sollen, wie z. B. die Vermögens= und 
die. Einkommenssteuern, während die indirekten Steuern von 
den Personen, von denen sie eingehoben werden, nicht dauernd 
getragen, sondern auf andere Personen „abgewälzt“ werden. Das 
geschieht z. B. mit den Zöllen und Verbrauchssteuern, die 
auf Nahrungs= und Genußmittel, Gebrauchsgegenstände u. dgl. 
gelegt, von dem Entrichter regelmäßig auf den Preis der Waren zu 
Lasten des Verbrauchers geschlagen werden; dieser zahlt also die 
Steuer nicht unmittelbar, sondern mittelbar (indirekt).3 
Eine andere, in der Finanzpraxis herrschende Unterscheidung 
erblickt in den direkten Steuern solche Steuern, die auf Grund 
feststehender dauernder Tatsachen nach darüber geführten Listen 
(Katasterng fortlaufend erhoben werden, während die indirek- 
ten Steuern an zufällige Ereignisse (Einfuhr, Verbrauch, Vornahme 
bestimmter Rechtsgeschäfte) nach Tarifen anknüpfen. Auch im 
Sinn dieser Unterscheidung sind Vermögens= und Einkommenssteuern 
direkte Steuern (Katastersteuern), die Einfuhrzölle und die 
Verbrauchsabgaben indirekte Steuern (Tarifsteuern)) letzteren 
treten die Verkehrssteuern hinzu, das sind Abgaben, die 
erhoben werden bei Vornahme von Rechtsgeschäften oder beim Ueber- 
gang von Vermögensstücken in eine andere Hand. Hierher gehören 
z. B. die Wechselstempelsteuer, die allgemeine Stempelsteuer, die Erb- 
schafts= und Schenkungssteuer und die Grundstücksverkehrssteuer 
(Besitzveränderungsabgabe). 
: Progressive Steuern nennt man (im Gegensatz zu den 
proportionalen) solche Steuern, bei denen die größeren Vermögen 
oder Einkommen verhältnismäßig stärker belastet werden als die geringeren. 
Soweit direkte Steuern durch die Gemeinden erhoben werden, spricht 
man in Bayern von Umlageng indirekte Steuern der Gemeinden werden 
häufig Aufschläge genannt.
	        

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