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Bürgerkunde.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
6. Teil. Das Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1383 
1384 
454 Das Finanzwesen 
gegeben. Die dauernde Schuld wird häufig auch als fundierte 
Schuld bezeichnet, weil es früher üblich war, zu ihrer Verzinsung 
und allmählichen Tilgung bestimmte Staatseinnahmen vorzusehen 
oder auch den Gläubigern zu verpfänden. Heutzutage kommt eine 
solche Sicherstellung der Staatsgläubiger durch Verpfändung von 
Staatseinnahmen (3. B. der künftig zu erhebenden Zölle oder 
Steuern) in der Regel nur noch in finanziell weniger geordneten 
Staaten vor. 
2. Die Aufnahme der Anleihen. 
Die Aufnahme (sog. Emission) der dauernden Anleihen er- 
folgt regelmäßig durch Ausgabe von Schuldverschreibungen 
(sog. Obligationen oder Partialobligationen)), welche 
auf den Inhaber lauten. Da das Forderungsrecht aus diesen Schuld- 
verschreibungen gegenüber der Staatskasse stets dem Besitzer des 
Papiers zusteht, so ist zur Uebertragung der Forderung an einen 
anderen nur die Uebergabe des Wertpapiers erforderlich. An Stelle 
der Ausgabe von Schuldverschreibungen findet vielfach (z. B. im 
Deutschen Reich, in Preußen, Frankreich und England) auch die Ein- 
tragung der Schuld in ein Staatsschuldbuch auf den Namen 
eines bestimmten Gläubigers statt, was zwar für die Uebertragung 
und Verpfändung weniger bequem ist, aber unbedingte Sicherheit 
gegen Diebstahl und zufälligen Verlust bietet. 
Die Unterbringung einer neuen Anleihe im Publikum wird 
häufig im Wege der sog. öffentlichen Subskription bewirkt, 
d. h. der Staat lädt alle Kapitalbesitzer ein, sich an der Anleihe zu 
beteiligen und zu diesem Zwecke ihren Namen und den Betrag, mit 
welchem sie sich beteiligen wollen, in die Listen einzutragen, welche an 
den festgesetzten Zeichnungsstellen aufgelegt sind. Wird hierbei die 
Anleihe überzeichnet, d. h. übersteigt die gezeichnete Gesamtsumme den 
Anleihebedarf, so findet eine verhältnismäßige Herabsetzung der 
einzelnen gezeichneten Beiträge statt. Nicht selten aber bedient sich 
der Staat zur Emission der Anleihen der Vermittelung von 
Banken, welche zu diesem Zweck ein sog. Konsortium bilden 
(s. Nr. 980 Anm.) und die Anleihe fest oder kommissionsweise über- 
nehmen, um sie alsdann im eigenen Namen beim Publikum unterzu- 
bringens. 
* Je nachdem bei Aufnahme von Anleihen die Subskription oder die 
Unterbringung durch Bankhäuser ausschließlich oder doch vorzugsweise im 
Inlande oder im Auslande stattfindet, spricht man von einer inlän- 
dischen oder einer ausländischen Anleibhe.
	        

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