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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
6. Teil. Das Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Der Reichshaushalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Ordnung des Reichshaushalts im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • I. Die Ordnung des Reichshaushalts im allgemeinen.
  • II. Das Vermögen und die Schulden des Reiches.
  • III. Die Reichssteuern.
  • IV. Die Zölle.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1389 
1390 
456 Das Finanzwesen 
tierungsprämie. Mit solchen Konvertierungen wird häufig die Kon- 
solidation verbunden, d. h. die Zusammenziehung mehrerer 
Anleihen von verschiedenen Zins= und sonstigen Bedingungen zu einer 
einzigen, einheitlich gestalteten. 
4. Die Tilgung der Staatsschulden. 
Jeder Staat muß darauf bedacht sein, seine Schulden aus den 
laufenden Einnahmen nach und nach zu tilgen. Diese sog. Amor- 
tisierung geschah früher regelmäßig nach einem bereits bei Auf- 
nahme der Anleihe aufgestellten Tilgungsplan, welchem zufolge jähr- 
lich durch das Los festgestellt wird, welche Obligationen zu kündigen 
und zurückzuzahlen sind. Wo dieses System besteht, müssen die 
Besitzer der Obligationen jeweils die Verlosungslisten nachsehen oder 
ihren Bankier mit diesem Geschäft beauftragen. Häufiger wird 
jedoch heutzutage die Amortisierung dadurch bewirkt, daß der Staat 
alljährlich eine bestimmte Anzahl seiner Obligationen an der Börse 
zum Tageskurs ankaufen läßt. 
B. Der Reichshaushalt. 
I. Die Ordnung des Reichshaushalts im allgemeinen. 
Die oberste Finanzverwaltungsbehörde des Reichs ist das dem 
Reichskanzler unterstehende, von einem Staatssekretär geleitete 
Reichsschatzamt zu Berlin. Von dieser Behörde wird unter 
Mitwirkung der übrigen obersten Reichsbehörden alljährlich (jeweils 
für die Zeit vom 1. April bis 31. März) der Reichshaushalts- 
etat aufgestellt, welcher alle voraussichtlichen Einnahmen und Aus- 
gaben des Jahres namhaft macht. 
Der Reichshaushaltsetat ist im wesentlichen ein Bruttoetat, 
d. h. es werden darin nicht nur reine Einnahmen und Ausgaben, 
sondern die gesamten Einnahmen eines Verwaltungszweigs einerseits 
und die gesamten in demselben Zweige vorhergesehenen Ausgaben, 
auch soweit sie zur Erzielung einer Einnahme dienen, anderseits 
nachgewiesen. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Reichssteuern und 
der Zölle, bei denen die den einzelnen Bundesstaaten zukommenden 
Erhebungs= und Verwaltungskosten — in der Regel prozentuale An- 
teile der Roheinnahme — vorweg abgezogen sind. 
Der Reichshaushaltsetat ½ zerfällt in einen ordentlichen und 
in einen außerordentlichen Etat z letzterer enthält die Aus- 
*' Den Inhabern der Obligationen steht ein Kündigungsrecht nicht zu. 
1 Der Voranschlag des Reichshaushalts wurde für das 
Rechnungsjahr 1909 in Ausgabe und Einnahme auf rund 2850 Millionen 
Mark festgestellt. Dazu kam noch der (jeweils gesondert aufgestellte) Vor- 
anschlag für die Schutzgebiete mit rund 99 Millionen Mark.
	        

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