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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
6. Teil. Das Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Der bayerische Landeshaushalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Finanzbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • I. Die Finanzbehörden.
  • II. Die Staatsgüter.
  • III. Die Forstwirtschaft.
  • IV. Das Berg-, Hütten- und Salinenwesen.
  • V. Die bayerischen Staatsschulden.
  • VI. Die direkten Steuern Bayerns.
  • VII. Die indirekten Steuern Bayerns.
  • VIII. Die Grundzüge der bayerischen Steuerreform.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1428 
1429 
1430 
468 Das Finanzwesen 
Daneben bestehen noch besondere Aemter füt einzelne 
besondere Verwaltungszweige, so für die Verwaltung 
der staatlichen Bergwerke, Hütten und Salinen (s. Nr. 1442), der 
Staatsschulden (s. Nr. 1443), für die Verwaltung verschiedener wirt— 
schaftlicher Betriebe des Staates (s. Nr. 1429) u. a. 
II. Die Staatsgüter. 
Der bayerische Staat besitzt verschiedene Vermögensgegenstände, 
deren Nutzung und deren Erträgnisse zur Bestreitung der Staats- 
bedürfnisse dienen. Der oberste Grundsatz der Verfassungsurkunde 
für die Verwaltung des Staatsgutes ist, daß es „auf ewig unver— 
äußerlich ist“; doch bestehen hiervon die durch die Sachlage ge— 
botenen Ausnahmen; so dürfen Vertauschungen gegen Gegenstände 
von gleichem Werte erfolgen; ebenso können zu Zwecken der Grenz- 
berichtigung oder zur Beendigung von Rechtsstreitigkeiten Veräuße- 
rungen erfolgen. Die Verwaltung der Staatsgüter obliegt im allge- 
meinen den Behörden der allgemeinen Finanzverwaltung. Zu den 
Staatsgütern gehören insbesondere auch die wirtschaftlichen Betriebe 
des Staates, wie die Bäder Kissingen, Bocklet, Brückenau, Reichenhall 
und Steben, das Hofbräuhaus zu München, das Weingut in Unter- 
franken, die Hoffischerei auf dem Chiemsee, für deren Verwaltung 
besondere Organe bestehen. Die wichtigsten Staatsgüter bilden die 
staatlichen Forsten und die staatlichen Bergwerke und Salinen 
(s. Nr. 1430 und Nr. 1438). 
III. Die Forstwirtschaft. 
1. Der Wald ist in verschiedener Hinsicht von allgemein volks- 
wirtschaftlicher Bedeutung: Er liefert das nötige Brenn-, Nutz= und 
Bauholz, sowie Jagd und Weide. Er hindert den zu raschen Abfluß 
des Regen= und Schneewassers und bietet hierdurch den besten Schutz 
sowohl gegen überschwemmungen wie gegen das Austrocknen des 
Erdbodens und das Versiegen der Quellen. An steilen Hängen schützt 
er vor Schneesturz und Bergrutsch; er ist hier zugleich das unentbehr- 
liche Befestigungsmittel des überdies in anderer Weise meist nicht be- 
Steuerdienst, I. Abteilung, besteht. Außerdem können aber auch Grenzauf- 
seher, die die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst nicht besitzen, 
nach neunjähriger, und soweit sie Militäranwärter sind, nach dreijähriger 
Dienstzeit, zur Prüfung für den mittleren Zoll= und Steuerdienst, II. Ab- 
teilung, zugelassen werden. Diesen sind nicht alle Stellen zugänglich, die 
von den erstgenannten erreicht werden können. 
Die Wälder bedecken im Deutschen Reich etwa ein Viertel, im 
Königreich Bayern etwa ein Drittel des ganzen Bodens.
	        

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