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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
6. Teil. Das Finanzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Der bayerische Landeshaushalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Forstwirtschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • I. Die Finanzbehörden.
  • II. Die Staatsgüter.
  • III. Die Forstwirtschaft.
  • IV. Das Berg-, Hütten- und Salinenwesen.
  • V. Die bayerischen Staatsschulden.
  • VI. Die direkten Steuern Bayerns.
  • VII. Die indirekten Steuern Bayerns.
  • VIII. Die Grundzüge der bayerischen Steuerreform.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1434 
1435 
470 Das Finanzwesen 
des Innern der Regierungen in einem ähnlichen Verhältnis, wie die 
Ministerial-Forstabteilung zu dem Ministerium des Innern. Die 
Kammer der Forsten der Regierung der Pfalz hat hinsichtlich der 
Leitung und Verwaltung des Forstwesens der Gemeinden und Stif— 
tungen besondere weitergehende Aufgaben. 
Die unmittelbare (sogenannte äußere) Verwaltung der Staats- 
Forsten,= Jagden und -Triften obliegt den Forstämtern, deren 
Vorstände die Bezeichnung Forstmeister führen. Ihnen stehen 
als Hilfspersonal für den leitenden Dienst die Forstamtsassessoren, 
für den Vollzugsdienst und den Forst= und Jagdschutz Förster, Forst- 
assistenten und Waldwärter zur Seite. Die Forstmeister haben auch 
bei der Ausübung der Forst= und Jagdpolizei mitzuwirken, außerdem 
sind sie bei der strafrechtlichen Verfolgung der Forststrafsachen be- 
teiligt und nehmen im Strafverfahren eine Stellung ein, wie sie im 
ordentlichen Strafverfahren den Amtsanwälten zukommt. Die Forst- 
ämter der Pfalz haben ferner die Bewirtschaftung der Waldungen 
der Gemeinden und der Stiftungen zu führen, während in Bayern 
rechts des Rheins die Forstämter in dieser Richtung in der Regel 
nur eine aufsichtliche Tätigkeit entfalten. Die Forstamtsassessoren 
können ihren Amtssitz auch an einem anderen Orte als dem Sitze des 
Forstamts haben.5 
4. Die oberste Leitung der Forstpolizei steht dem Ministe- 
rium des Innern zu. Ausgeübt wird sie in erster Instanz durch die 
Distriktsverwaltungsbehörden (Bezirksämter und Magistrate unmit- 
  
Die Aufnahme in den bayerischen Staatsforst- 
verwaltungsdienst (höheren Forstdienst) erfordert zunächst ein 
zweijähriges Studium an der Forstlichen Hochschule zu Aschaffenburg (s. 
Nr. 813). Zur Aufnahme wird das Reifezeugnis eines im Deutschen Reich 
gelegenen humanistischen oder Realgymnasiums oder einer baherischen Ober- 
realschule verlangt. (Bei letzterem ist außerdem der Nachweis der erforder- 
lichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache zu erbringen.) Studierende, 
die die Absolutorialprüfung bestanden haben, haben mindestens zwei Jahre 
ihre Studien an einer deutschen Universität fortzusetzen und mindestens ein 
Jahr die praktischen Uebungen an der forstlichen Versuchsanstalt zu München 
zu besuchen. Der Besuch der letzteren kann während der Universitätszeit 
stattfinden. Am Schlusse der Universitätszeit haben sie die theoretische 
Schlußprüfung abzulegen, dann mindestens drei Jahre praktisch tätig zu sein 
und sich schließlich dem praktischen Staatsexamen zu unterziehen, das all- 
jährlich in München abgehalten wird. ç 
Die Aufnahme in den höheren Betriebsvollzug-, Betriebs- 
hilfs= und Forstschutzdienst, das sind die Stellen der Forstassi- 
stenten, Förster und Forstbuchhaltungsbeamten, erfordert den Besuch einer 
Waldbauschule. Letztere umfassen vier Kurse und stehen unter der Leitung 
eines Forstamtsvorstands. Als Vorbildung wird nur der Besuch der Vokks- 
schule verlangt.
	        

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