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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1. Teil. Das Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
G. Der Bundesrat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • A. Die Entstehung des Reichs.
  • B. Die rechtliche Natur des Reichs.
  • C. Die Aufgaben des Reichs.
  • D. Die Reichsgesetze.
  • E. Das Reichsgebiet. Die Reichslande Elsaß-Lothringen.
  • F. Der Kaiser.
  • G. Der Bundesrat.
  • H. Der Reichstag.
  • I. Der Reichskanzler und die Reichsbehörden. Die Reichsbeamten.
  • K. Die Reichsangehörigen.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Der Reichstag 29 
b. Ferner steht Preußen das sog. Veto (d. h. Verbietungs- 
recht) zu hinsichtlich aller Veränderungen in Angelegenheiten des 
Militärwesens, der Kriegsmarine, gewisser indirekter Reichssteuern 
und des gesamten Zollwesens. In diesen Angelegenheiten kann also 
Preußen durch seinen Widerspruch jede Veränderung der bestehenden 
Gesetze, Verordnungen und Einrichtungen verhindern. Damit sind 
die wichtigsten Grundlagen des Reichs seinem Schutze anvertraut. 
c. Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche 
infolge von Reservatrechten einzelner Staaten nicht dem ganzen 
Reiche gemeinschaftlich ist, werden nur die Stimmen der durch die 
Sache berührten Bundesstaaten gezählt.32 
H. Der Reichstag. 
1. Seine Bedeutung und Zuständigkeit. 
Während der Bundesrat, wie wir oben sahen, die verbündeten 
deutschen Regierungen vertritt, besteht der Reichstag aus den ge- 
wählten Vertretern des gesamten deutschen Vol- 
kes. Er bildet die deutsche Volksvertretung, d. h. diejenige Körper- 
schaft, durch welche das deutsche Volk an der Reichsgesetzgebung teil- 
nimmt; denn jedes Reichsgesetz bedarf, wie wiederholt erwähnt, zu 
seinem Zustandekommen neben der Zustimmung des Bundesrats auch 
der des Reichstages. Der Reichstag hat aber nicht nur über die 
vom Bundesrat eingebrachten Gesetzesentwürfe abzustimmen; viel- 
mehr steht ihm auch das Recht zu, selbst Gesetze vorzuschlagen (Recht 
der Initiative, (. Nr. 27). Verträge, welche dem Reiche 
Lasten oder den Reichsangehörigen Verpflichtungen auferlegen und 
daher in das Gebiet der Gesetzgebung eingreifen, wie z. B. die Zoll- 
und Handelsverträge, stehen den Gesetzen gleich und bedürfen daher 
zu ihrer Gültigkeit gleichfalls der Zustimmung sowohl des Bundes- 
rats wie des Reichstags. 
Ferner wird auch der jährliche LVoranschlag des Reichs- 
haushalts (s. Nr. 28 und 1390), sowie die Aufnahme von 
Reichsanlehen jeweils in Form von Gesetzen beschlossen, was 
zur Folge hat, daß auch dazu die Zustimmung des Reichstags er- 
forderlich ist. Hierdurch besitzt der Reichstag auch einen Einfluß auf 
die ihrem Wesen nach nicht gesetzgeberische Regierungstätigkeit (die 
sog. Exekutive, s. Nr. 11), soweit sie mit Ausgaben und Einnahmen 
verknüpft ist. Auch hat der Reichstag das Recht, vom Reichskanzler 
* So sind z. B. in Angelegenheiten der Reichs-Biersteuer die süd- 
deutschen Staaten nicht stimmberechtigt, weil sie von dieser Steuer ausge- 
nommen sind. 
76 
77 
78
	        

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