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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Corrections

Title:
Berichtigungen und Nachträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Corrections

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Berichtigungen und Nachträge. 
In Nr. 164, Zeile 6 v. o. ist statt „vorzubeugen,, zu lesen „vor- 
bringen“. 
Nr. 404 erhält folgende Zusätze: 
Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß dieser An- 
spruch auf Bewilligung einer Sicherungshypothek 
in vielen Fällen keinen ausreichenden Schutz des 
Unternehmers bildete; sehr oft war die von dem zu 
errichtenden Gebäude erwartete Wertsteigerung schon 
durch Hypotheken ausgenützt, bevor der Unternehmer 
die ihm gebührende Leistung erlangen konnte, und er 
hatte das Nachsehen, wenn der Eigentümer das durch 
diese Hypotheken erlangte Geld statt zur Befriedigung 
des Unternehmers anderweit verwendete. Deshalb 
bestimmt jetzt ein Reichsgesetz, daß der Empfänger 
von sog. Baugeld verpflichtet ist, es zur Be- 
friedigung solcher Personen zu verwenden, die an der 
Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- 
oder Lieferungsvertrags beteiligt sind (Baugläu- 
biger). Als Baugeld bezeichnet das Gesetz Geld- 
beträge, die zur Bestreitung der Kosten eines Baues 
u. a. in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung 
der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder 
Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke 
dient (Baugeldhypothek). 
Das Gesetz geht aber noch weiter. In Gemein- 
den, deren Bestimmung landesherrlicher Verordnung 
vorbehalten ist, kann im Falle eines Neubaues auf 
Ersuchen der Baupolizeibehörde (siehe Nr. 925) im 
Grundbuch zu Lasten der Baustelle vor Beginn des 
Baues der Bauvermerk, der Vermerk, daß das
	        

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