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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1. Teil. Das Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Der König.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • A. Die Entstehung des Königreichs und die Verfassungsurkunde.
  • B. Das Staatsgebiet.
  • C. Die Staatsangehörigen.
  • D. Die Landesgesetzgebung.
  • E. Der König.
  • F. Der bayerische Landtag.
  • G. Die obersten Landesbehörden.
  • H. Die bayerischen Beamten.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Der Landtag 57 
5. Die Reichsverwesung, Regentschaft. 
Sie tritt ein, wenn der König an der Ausübung der Regierung 
gehindert ist und nicht selbst für Vertretung gesorgt hat. Sie steht 
in erster Linie dem nächsten Agnaten zu, d. i. dem nächsten männlichen 
Verwandten im Mannesstamm. Der Regent hat seine Wohnung in 
der Residenz; den Unterhalt hat der Staat zu bestreiten. Hierfür ist 
jährlich der Betrag von 100 000 Mark als Aversalbetrag angenom- 
men; außerdem hat der Regent zur eigenen Verfügung jährlich 
342 857 Mark zu beanspruchen. 
F. Der bayerische Landtag. 
1. Seine Bedeutung und seine Zuständigkeit. 
Der Landtag (ursprünglich bezeichnet als die Ständeversamm- 
lung) ist das verfassungsmäßige Organ des bayerischen Volkes, durch 
das es an der Regierung teilnimmt und seinen Willen gegenüber 
der Staatsregierung zum Ausdruck bringt. Der Landtag besteht aus 
zwei Kammern: der Kammer der Reichsräte und der Kammer 
der Abgeordneten. Erstere besteht teils aus eigenberechtigten Mit- 
gliedern, teils aus Mitgliedern, die der König ernennt. Die Kam- 
mer der Abgeordneten setzt sich ausschließlich aus vom Volke gewähl- 
ten Mitgliedern zusammen. Beide Kammern verhandeln und be- 
schließen zwar getrennt; sie bilden aber zusammen die Vertretung 
des Volkes. Nur bei Uebereinstimmung beider Kammern liegt „eine 
gültige Einwilligung der Stände“ vor. 
Die Zuständigkeit des Landtags umfaßt: 
a. die Mitwirkung bei allen Gesetzen und bei den in 
das Gebiet der Gesetzgebung eingreifenden Staatsverträgen; 
b. das Recht, Erläuterungen und Aufschlüsse von den Staats- 
ministerien zu verlangen; das Recht, Vorstellungen an den König zu 
richten („Wünsche und Anträge vorzubeugen“; das sogenannte 
Petitionsrecht) und das Recht, in gewissen Fällen Beschwer- 
den an den König zu bringen: Anlaß hierzu können auch an den 
Landtag gerichtete Beschwerden einzelner geben; der Beschwerde- 
führer hat darzutun, daß der Instanzenzug erschöpft ist. 
Bei Eingaben an den Prinzregenten hat die Ueber- 
schrift zu lauten: „Allerdurchlauchtigster Prinz und Regent, Allergnädigster 
Regent und Herr!“ Die Unterschrift: „In tiefster Ehrfurcht Eurer König- 
lichen Hoheit alleruntertänigst, treugehorsamster.“ Innerhalb der Eingabe 
bücnn. schreiben: „Eure Königliche Hoheit.“ „Allergnädigst.“ „Aller- 
öchst. 
163 
164
	        

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