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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1. Teil. Das Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Der bayerische Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • A. Die Entstehung des Königreichs und die Verfassungsurkunde.
  • B. Das Staatsgebiet.
  • C. Die Staatsangehörigen.
  • D. Die Landesgesetzgebung.
  • E. Der König.
  • F. Der bayerische Landtag.
  • G. Die obersten Landesbehörden.
  • H. Die bayerischen Beamten.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

Der Landtag 59 
rungen an den Einnahmen oder Ausgaben abhängig macht, so wird 
das Budget in der vom Landtag genehmigten Gestalt für die Regie— 
rung bindend. 
Der Landtag ist auch berechtigt, die Kontrolle darüber 
zu üben, ob das aufgestellte Budget eingehalten 
wird; er hat zu prüfen, ob die Staatsgelder wirklich zu dem Zwecke 
verwendet werden, zu dem sie bewilligt sind.““ Zu diesem Zwecke ist 
dem Landtag eine genaue Nachweisung über die Verwendung der 
Staatseinnahmen vorzulegen. 
Der Prüfung der Einhaltung des Budgets durch den Landtag 
geht schon eine Prüfung der Rechnungen durch die 
Finanzbehörden voraus. Alle Rechnungen werden geprüft, und 
zwar in erster Instanz in der Regel durch die Finanzkammern der 
Kreisregierungen oder durch die Rechnungskammer, in zweiter In- 
stanz durch den Obersten Rechnungshof. Der Oberste Rech- 
mnungshof hat gegenüber den Ministerien eine gewisse Selb- 
ständigkeit. Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofes stehen hin- 
sichtlich der Dienstaufsicht, des Dienststrafverfahrens, der Versetzung 
auf eine andere Stelle, der Versetzung in den Ruhestand und ähnlicher 
Verhältnisse den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes gleich. 
Der Oberste Rechnungshof stellt zur Vorlage an den Landtag die 
Nachweisungen der Einnahmen und Ausgaben her;z sie bestehen aus 
der Hauptnachweisung und fünf Einzelnachweisungen. Mit den Rech- 
nungsnachweisungen wird dem Landtag auch ein vom Obersten Rech- 
nungshof hergestellter Rechenschaftsbericht vorgelegt. 
Endlich ist die gesamte Staatsschuld „unter die Gewähr- 
leistung“ des Landtags gestellt. Zu jeder neuen Staatsschuld, wo- 
durch die Schuldenmasse, sei es im Kapitalbetrag, sei es hinsichtlich 
der Verzinsung, erhöht wird, ist die Zustimmung des Landtags er- 
forderlich. Den Ständen ist auch der Schuldentilgungsplan vorzu- 
segen Ohne ihre Zustimmung kann hieran keine Aenderung er- 
olgen. 
Jede Kammer des Landtags bestellt aus ihrer Mitte einen 
„Kommissär“ und einen Stellvertreter. Diese haben von den 
Es kann sich im Laufe der zweijährigen Budgetperiode die Notwen- 
digkeit ergeben, Ausgaben für Zwecke zu machen, die bei 
Aufstellung des Voranschlags nicht vorausgesehen 
werden konnten. Zur Deckung solcher Ausgaben wird in das Budget 
eine allgemeine Reserve eingestellt. Doch dürfen hierauf Aus- 
gaben nur mit Genehmigung des Königs und nur für Bedürfnisse über- 
nommen werden, die einerseits bei Aufstellung und Festsetzung des Budgets 
nicht vorhersehbar waren und andererseits ohne Schädigung des Staats- 
interesses auch nicht bis zum nächsten Zusammentritt des Landtags zurück- 
gestellt werden können. 
167 
168
	        

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