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Bürgerkunde.

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Monograph

Persistent identifier:
glock_buergerkunde_1909
Title:
Bürgerkunde.
Other titles:
Staats- und Rechtskunde für die deutschen Staaten
Author:
Bazille, W.
Buchgattung:
Schulbuch
Keyword:
Bürgerkunde
Place of publication:
Karlsruhe
Publishing house:
G. Braunsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1. Teil. Das Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Der bayerische Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • A. Die Entstehung des Königreichs und die Verfassungsurkunde.
  • B. Das Staatsgebiet.
  • C. Die Staatsangehörigen.
  • D. Die Landesgesetzgebung.
  • E. Der König.
  • F. Der bayerische Landtag.
  • G. Die obersten Landesbehörden.
  • H. Die bayerischen Beamten.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

169 
60 Das baherische Staatsrecht 
Verhandlungen der Direktion der Staatsschuldenverwaltung Kennt- 
nis zu nehmen und die Einhaltung der festgesetzten Normen zu über- 
wachen. Sie setzen ihre Funktionen auch nach Beendigung des Land- 
tags fort und haben ihre Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode 
und bei Auflösung des Landtags bis zur Ernennung von Nachfolgern 
auszuüben. In dringenden Fällen sind die Kommissäre auch berech- 
tigt, an Stelle des Landtags zur Aufnahme von Anlehen vorläufig 
die Zustimmung zu geben. Sie haben über ihre Tätigkeit den Kam- 
mern Bericht zu erstatten. 
2. Die Zusammensetzung der Kammer der Reichsräte. 
Die Kammer der Reichsräte setzt sich zusam- 
men aus: 
a. den volljährigen (achtzehn Jahre alten) Prinzen des König- 
lichen Hauses, 
. den Kronbeamten des Reichs (s. Nr. 150), 
. den beiden Erzbischöfen, 
f-. den Häuptern der ehemals reichsständischen (standesherr- 
lichen) fürstlichen und gräflichen Familien, 
c. einem vom König ernannten Bischof und dem Präsidenten des 
Oberkonsistoriums, 
f. den erblichen 23 und den lebenslänglichen Reichsräten, die vom 
König ernannt werden. Die Zahl der lebenslänglichen 
Reichsräte kann den dritten Teil der erblichen nicht über- 
steigen. 
Die Reichsräte haben erst nach Erreichung der Volljährigkeit 
Zutritt in die Kammer. Stimmberechtigung erhal- 
ten sie erst mit dem 25. Lebensjahre, die Prinzen des Königlichen 
Hauses mit dem 21. Lebensjahr. 
3. Die Zusammensetzung der Kammer der Abgeordneten. 
Die Kammer der Abgeordneten besteht aus 163 Abgeordneten; 
es kommt im Durchschnitt auf 38 000 Einwohner ein Abgeordneter. 
Sie gehen aus Wahlen des Volkes hervor. Die Wahl erfolgt auf 
sechs Jahre durch geheime, direkte (unmittelbare) Abstimmung. Un- 
mittelbare Abstimmung bedeutet, daß die einzelnen Wähler selber 
den Abgeordneten wählen, nicht erst mehrere Wahlmänner wählen, 
die ihrerseits dann erst den Abgeordneten zu wählen hätten. 
— 
*s Die Ernennung zum erblichen Reichsrat ist von ver— 
schiedenen Voraussetzungen abhängig, insbesondere ist der Besitz des Adels 
und eines gewissen Vermögens notwendig. 
Die Wahl der Abgeordneten wurde durch Gesetz bom 
9. April 1906 neu geregelt.
	        

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