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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen. 1) für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia; 2) für Stadt- auch Land- und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 3) für Unter-Gerichte.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 308.) Publikations-Patent, betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Untergerichte, und für Justiz-Kommissarien und Notarien in den Preußischen Staaten. (308)
  • (No. 309.) Patent wegen Besitzergreifung des mit der Preußischen Monarchie vereinigten Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen. (309)
  • (No. 310.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten September 1815., wegen Vermessung der Schiffe und der darnach zu regulirenden Abgaben. (310)
  • (No. 311.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1815., betreffend die zu Veränderungen an öffentlichen Gebäuden oder Denkmälern einzuholende Genehmigung. (311)
  • (No. 312.) Allerhöchste Deklaration vom 9ten November 1815., den §. 1054. Tit. XX. Theil II. des allgemeinen Landrechts betreffend. (312)
  • Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen. 1) für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia; 2) für Stadt- auch Land- und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 3) für Unter-Gerichte.
  • [1)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. (1)
  • [2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten. (2)
  • [3)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte in den großen Städten. (3)
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen für Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.

Full text

—i 
gen haben würden, wenn die Vormundschaft nicht als arm behandelt wor- 
den wäre; so sind nur letztere nachzuliquidiren und in Abzug zu bringen. 
Diese in Rücksicht der Pupillen gegebenen Vorschriften finden volle 
sunwendn bei Kuratelen über Wahn= und Blödsinnige, und über Taub- 
umme. 
Bei Kuratelen der Abwesenden und Verschwender, sind die vorschrifts- 
mäßigen Gebühren anzusetzen; sie dürfen aber während der Kuratel nur 
in so weit eingezogen werden, als dies geschehen kann, ohne die Substanz 
des Vermögens anzugreifen. 
15) Diejenigen, welche vermöge landesherrlicher Begnadigung die Sportel- 
freiheit genießen. 
F. 3. 
·. «· - -«Vondek 
Wenn vorgedachte von Entrichtung der Gebuͤhren befreite Personen in Kollen- Ersen= 
die Erstattung der Kosten an den Gegentheil verurtheilt werden; so treten die #ung der zur 
in der Sportelfrei= 
Allgem. Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit. 23. S. 4. sed. und §F. 36., so wie Tit. 35. heit Berech- 
8. 26. seq. tigten. 
gegebenen Vorschriften ein. 
S. 4. 
Den Beo ,. . Fernere 
1. Den Bewohnern des platten Landes wird in Dienstprozessen gegen ihre Auönahmen 
Gutsherrschaften nur die Hälfte der auf sie bommenden Instruktions-Gebüh= in Nücksccht 
ren angesetzt, die andere Hälfte aber erlassen. Wenn sich jedoch bei dem Aus= der Verpflich- 
gange des Prozesses findet, daß sie denselben blos aus Chikane angefangen oder tung, Kosten 
fortgesetzt, und durch die Instanzen getrieben haben; so mussen sie die ihnen! 
vorhin erlassene Hälfte der Gebühren zur Strafe nachzahlen. 
2. Für die Instruktion der Provokation anf die Cessio bonorum, kön- 
nen auf den Theil des Gemeinschuldners keine Kosten angesetzt werden. ODieje- 
nigen aber, welche auf den Theil der Gläubiger fallen, sind aus der Masse zu 
nehmen, insofern sie nicht durch den in der Folge ungegründet befundenen Wi- 
dersptuch einzelner Kreditoren verursacht worden, und also diesen zur Last fallen. 
(Allgem. Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit. 48. §. 30.) 
u tragen. 
3. In Ehescheidungssachen der Unteroffiziere und Soldaten koͤnnen, wenn 
wegen böslicher Verlassung eine öffentliche Vorladung nothwendig ist, über- 
haupt nur 3 Rihlr. 10 Gr. an Gebühren und Kosten genommen werden. 
4. Oieses nämliche Pausch-Quantum von 3 Rthlr. 10 Gr. findet ferner 
in allen Fällen statt, in welchen von der hinterbliebenen Chefrau eines Unterof- 
flziers oder Soldaten, auf die öffenrliche Vorladung ihres seit dem Kriege ver- 
mißten Ehemannes, zum Behuf der Todeserklärung, angetragen worden, und 
die
	        

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