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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
[2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten.
Volume count:
2
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 308.) Publikations-Patent, betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Untergerichte, und für Justiz-Kommissarien und Notarien in den Preußischen Staaten. (308)
  • (No. 309.) Patent wegen Besitzergreifung des mit der Preußischen Monarchie vereinigten Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen. (309)
  • (No. 310.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten September 1815., wegen Vermessung der Schiffe und der darnach zu regulirenden Abgaben. (310)
  • (No. 311.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1815., betreffend die zu Veränderungen an öffentlichen Gebäuden oder Denkmälern einzuholende Genehmigung. (311)
  • (No. 312.) Allerhöchste Deklaration vom 9ten November 1815., den §. 1054. Tit. XX. Theil II. des allgemeinen Landrechts betreffend. (312)
  • Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen. 1) für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia; 2) für Stadt- auch Land- und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 3) für Unter-Gerichte.
  • [1)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. (1)
  • [2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten. (2)
  • [3)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte in den großen Städten. (3)
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen für Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.

Full text

No. 
— 47 — 
Gebuͤhren-Taxe 
fuͤr Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Staͤdten. 
Betrag 
Aktiv-Masse 
8 
Ver 
  
uͤber 
200 
bis 
1000 Rtlr. 
Incl. 
Rtl. 
Gr. 
über 
1000 Rrtl. 
Kil. Gr. 
  
15 
16 
17 
18 
19 
20 
  
—— 
Bei andern Verfügungen, bei welchen die schriftliche Ausfertigung nicht zu vermeiden ist, 
werden die sub Nr. 23. und resp. 8. des ersten Abschnitts festgesetzten Gebühren genom- 
men, jedoch mit der ad Nr. 4. des gegenwärtigen Abschnitts vorgeschriebenen Modiftkation. 
Für den Konnotations-Temmnmnmnmnmnnnà 
Sind zur Anmeldung der Forderungen der Gläubiger mehrere Termine erforderlich; 
so werden für den zweiten und jeden folgenden Termin die niedrigsten ad 16. be- 
stimmten Gebühren-Sätze genommen. 
Für den Verifikationstermin werden die niedrigsten Abschnitt 1. Nr. 6. für Aufnahme 
der Klage bestimmten Satze entrichtet. Der Betrag der zu verifizirenden Forderun- 
gen bestimmt die Kosten-Kolonne. 
Konnen in diesem Termine nicht alle Forderungen erdrtert werden; so werden für den zwei- 
ten und jeden folgenden Termin die niedrigsten sub Nr. 7. Abschnitt 1. bestimmten Satze, 
nach dem sub Nr. 18. des gegenwartigen Abschnitts angegebenen Verhältniß liquidirt. 
Für den nach §. 140. Tit. 50. Th. 1. der Allgemeinen Gerichtsordnung abzuhaltenden 
Inrotulations-Terinn. . 
An Sentenzgebühren für das Prioritatsurtel sind zu liquidiren: 
bei Massen von 200 bis 500 Rthlr... 4 ’ KNlhthlr. 
bei Massen von 500 bis 800 Rthr.. 68 Rthlr. 
bei Massen von 800 bis 2000 Rthlr.. 887 ARNlthlr. 
Bei Massen über 2000 Rthlr., werden die Säte Abschnitt 1. Nr. 15. beibehalten, 
und können in sehr wichtigen, weitläuftigen und verwickelten Konkursen um die 
alfte, und in außerordentlichen Fällen, bis zum doppelten Betrage erhöhet werden. 
Kür die Publikation des Prioritäts-Erkenntnisses an sämmtliche Gläubiger .. 
Fuͤr den Termin zur Regulirung der gegen das Klassifikationsurtel etwa vorkommenden 
Appellationen, werden die Sätze sub Nr. 16. dieses Abschnitts genommen. 
Fär die Instruktion der einzelnen Liquidata werden, nach Verhältniß ihres Betrages, 
alle im ersten Abschnitt festgesetzte Gebuhren, wie in jedem andern Prozeß genom- 
men; doch muß den sich meldenden Gläubigern der ungefähre Zustand der Masse in 
Zeiten bekannt gemacht, und ihnen überlassen werden, ob sie dennoch die Sache fort- 
setzen, oder ihrer Forderung an die gegenwärtige Masse sich begeben wollen. 
Vorstehendes ist auch anzuwenden, wenn die Appellation oder Revision gegen das Prie-= 
ritätsurtel ergriffen worden. « 
Wenn in einem Konkurs- oder Liquidations-Prozesse mit den Glaͤubigern der Masse, 
Vergleichs-Unterhandlungen gepflogen werden so sind die Terminsgebuͤhren nach 
Nr. 16. dieses Abschnitts anzusegen. « 
v 4 · · 
B 
« Bei Konstituirung der Aktiv-Masse. 
Wenn der Kurator der Masse mit dem Kontradiktor nicht eine Person ist, und derselbe 
daher besonders verpflichtet werden muß, für den diesfälligen Termin, jedoch mit 
der unter Nr. 7. dieses Abschnitts bemerkten Einschränktegg 
Für das Kuratorium 
SFür die Siegelung, Entsiegelung, Invenkur, Versilberung der Mobiliarmasse, und für 
die Subhastation der Grundstucke k. findem die, für diese Gattung von Geschäften 
in dem Abschnitr von den Gebühren bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeir 
bestimmten Säge Anwendung. 
  
1 b. 2 
1b. 2 
  
  
16 
18 
  
2b. 3 — 
1 S 
2 
— 
I 
  
  
30 Fuͤr
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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