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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
[2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten.
Volume count:
2
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 308.) Publikations-Patent, betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Untergerichte, und für Justiz-Kommissarien und Notarien in den Preußischen Staaten. (308)
  • (No. 309.) Patent wegen Besitzergreifung des mit der Preußischen Monarchie vereinigten Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen. (309)
  • (No. 310.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten September 1815., wegen Vermessung der Schiffe und der darnach zu regulirenden Abgaben. (310)
  • (No. 311.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1815., betreffend die zu Veränderungen an öffentlichen Gebäuden oder Denkmälern einzuholende Genehmigung. (311)
  • (No. 312.) Allerhöchste Deklaration vom 9ten November 1815., den §. 1054. Tit. XX. Theil II. des allgemeinen Landrechts betreffend. (312)
  • Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen. 1) für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia; 2) für Stadt- auch Land- und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 3) für Unter-Gerichte.
  • [1)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. (1)
  • [2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten. (2)
  • [3)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte in den großen Städten. (3)
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen für Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.

Full text

— 49 — 
Z 3 Z„ Gegenstand des Prozesses 
V 1te t t e r A b s ch L t t. Hris ibe e gh v0n 200 
„ «,,, . . 20 bis 50 bis 100 bis 200 bielbis 2 u. 
Von den Gebühren, die mur in einigen Prozessen, und nur bei 5o Rel.00 Rüul200 Ru.500 Ru.wehrere 
— , incl. incl. erch.xcl. 1000 
besondern Gelegenheicen vorkommen. Nur. 
Rtl. Gr. Ril. Gr. Ril. Gr.]Kl. Gr.Ril. Gr. 
  
  
2 Af= und Refixions-Gebühren eines Proklama's oder andern 
— -Smns 
Adjudikationsbescheid. Dafür werden nach Verhältniß des Ge- 
bots, worauf er erfolgt, die niedrigsten Sätze der im ersten Ab- 
schnitt Nr. 16. bestimmten Urtelsgebuͤhren mit.. . . — 00 18122— 6 
genommen. 
Anmerkung. Beträgt das Gebot, wofür der Zuschlag erfolgt, über 
2000 Rthlr., so kann für den Adjudikationsbescheid eine höhere Taxe bis 
zum doppelten Betrage des Satzes in der 5ten Kolonne genommen werden. 
  
Aushangs O 0 o o i o o 0 O · O — 2 — 3 4 6 . 8 
Akten. Für Aufsuchung alter Akten, die schon länger als ein Jahr « 
repomrtsind,erhältyieRegistratur.... -—«—« 2—3—4——6 
  
Anmerkung. Gehoͤren mehrere aufgesuchte Volumina zu einem Pro- 
zesse; so wird der vorstehende Satz überhaupt, und nicht für jedes Vo- 
lumen besonders liquidirt. Diese Gebühren passiren auch nur dann, 
wenn die Aufsuchung der Akten auf den Antrag der Partheien erfolgt. 
Will das Gericht sie nur zur eigenen Information inspiziren; so kann 
dafür nichts liquidirt werden. Die Einsscht der kurrenten Aktenn der Re- 
gistratur, geschieht gratis, und wird eben so die Erlaubniß dazu ertheilt. 
Anschreiben. Die Sätze Nr. 23. und refp. 8. Abschnitt 1. 
Arrest. Wie Nr. 30. und 31. im vorigen Abschnitt. 
Attest. Z. B. der beschrittenen Rechtskraft eines Erkenntnisses incl. 
der Ausfertigungsgebühren ....».....·... 
Auktion. Für eine im Wege der Exekution erfolgende gerichtliche 
Versteigerung der Mobilien u. s. w. *7 
a) wo besondere Auktions-Kommissarien angestellt sind, erhält die Spor- 
telbasse nichts, und die Gebühren werden nach der bisherigen Ver- 
fassung bezahlt. 
b) Wenn keine besondern Auktions-Kommissarien angestellt sind, erhält 
die Sportelkasse von der wirklich gelbseten Summe, ohne Berücksich- 
tigung der Zeit, durch welche die Auktion gedauert hat, 1 Prozent. 
  
Jc) Der Kommissarius erhält täglic 
(4) Der Ausrufer täglich. ......,...... 
e) Fuͤr das Avertissement in den Zeitungen und Intelligenzblaͤttern 
wie ad Nr. 8. dieses Abschnitts. 
t) Für die Anschlagzettel passiren blos die Kopialien und baaren Auslagen. 
8) Wenn die Bekanntmachung der Auktion in den Kirchen, oder durch 
den dffentlichen Ausruf geschieht; so wird für die Abfassung des 
Publikandums der Satz sub Litt. c. genommen; der Geistliche und 
der Ausrufer aber erhalten die dafür an jedem Orte bisher üblich 
gewesenen Geböhren. 
bh) Das Zusammenbringen und Ordnen der Sachen, wird nach dem Maaßstabe sub c. und d. besonders 
bezahlt; die Transportkosten sind darunter jedoch nicht mit begriffen. 
i) Die Anfertigung des Verzeichnisses oder Katalogs, wird nach dem nemlichen Maaßstab bezahlt. Die et- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
wanigen Druckkosten werden besonders vergütigt. .... -- 
«k).WcIm-derKommtssaripcsaußerl).alb.dcn1Ortedes-GerichtsdicAuktiouabhalkMMUßZfOfindendiebei 
den Kommissionsgebuͤhten aufgeftellten Grundsätze statt. 
Avertissement. Wenn solches in den Zeitungen und Intelligenzblättern bekannt gemacht wird, die Saͤtze 
  
Nr. 32. des vorigen Abschnitts, mit der dabei befindlichen Modifikation. 
7 9 Bericht.
	        

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