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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
[2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten.
Volume count:
2
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 308.) Publikations-Patent, betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Untergerichte, und für Justiz-Kommissarien und Notarien in den Preußischen Staaten. (308)
  • (No. 309.) Patent wegen Besitzergreifung des mit der Preußischen Monarchie vereinigten Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen. (309)
  • (No. 310.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten September 1815., wegen Vermessung der Schiffe und der darnach zu regulirenden Abgaben. (310)
  • (No. 311.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1815., betreffend die zu Veränderungen an öffentlichen Gebäuden oder Denkmälern einzuholende Genehmigung. (311)
  • (No. 312.) Allerhöchste Deklaration vom 9ten November 1815., den §. 1054. Tit. XX. Theil II. des allgemeinen Landrechts betreffend. (312)
  • Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen. 1) für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia; 2) für Stadt- auch Land- und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 3) für Unter-Gerichte.
  • [1)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. (1)
  • [2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten. (2)
  • [3)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte in den großen Städten. (3)
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen für Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.

Full text

— 51 — 
Gegenstand des Prozesses 
. . - -———.——- 
Gebühren-Tare üder boer über run vuon 500 
« s . . 20is.'0i't()0bis«isi«2. 
fürStadt-.auchLand-undStadtgenchtemdengroßen50Nkc. FooRåszoothzooMmThkeYc 
incl. incl. excl. excl. 1900 
Staͤdten. 0 
Ril. Gr.Ril. Gr. Ril. Gr.Rtl. Gr.Ril. Gr. 
  
  
16 
17 
18 
19 
  
5) Für die Ablieferung gepfändeter Effekten 4— 6— 68ST– 
6) Beträgt die beizutreibende Summe nur 20 Rthlr. oder weniger; so er- 
hält der Exekutor ein vom Richter zu bestimmendes Pausch-Quantum. 
7) Bei Exekutionen außerhalb der Stadt erhält der Exebutor 8 Gr. 
Reisekosten für die Meile und 8 Gr. Zehrungskosten täglich. 
mmissoriale. Siehe Nr. 10. dieses Abschnitts. 
Insinuationsgebühren. Siehe Nr. 28. Abschnitt 1. Bei Insi- 
nuationen von Kurrenden werden die Gebühren nach der Zahl der 
Vorzuladenden liquidirt. . 
Kommissoriale. Wenn es schriftlich expedirt werden muß, sind die 
Satze Nr. 10. dieses Abschnitts zu liquidiren. Für ein nicht ausgefer- 
tigtes Dekret, wodurch einem Mitgliede oder Subalternen des Gerichts 
ein Geschäft aufgetragen wird, können keine Taxen genommen werden. 
Kommissionsgebühren. 
a) Wenn der Kommissarius ein besoldetes Mitglied des Kollegiums ist, 
und durch diesen ein einzelner zur Instruktion gehbriger Actus zwar 
außerhalb der gewöhnlichen Gerichtsstelle, aber doch am Orte, wo P 
das Gericht seinen Sit hat, vorgenommen werden muß; so kann 
der Kommissarius für sich nichts liquidiren. Zur Salarienkasse da- 
gegen stizen 
b) Wenn ein solcher Actus durch einen Sekretair, Aktuarius oder Re- 
ferendarius außerhalb der gewöhnlichen Gerichtsstelle vorgenommen 3 
wird; so erhält der Kommissaris 4 · 
Tc) Wenn einzelne Actus, welche zur Prozeß-Instruktion gehdren, au- 
ßerhalb dem Orte des Gerichts, durch ein Mitglied des Kollegiums 
vorgenommen werden müssen; so erhält dasselbe für jeden Reise= und 
Arbeits-Tag 1 Rihlr. 8 Gr. bis 2 Rihlr. Diäten. 
d) Wird ein solcher auswärtiger Actus durch einen Sekretair, Aktua- 
rius oder Referendarius vorgenommen; so erhält der Kommissarius 
täglich 16 Gr. bis 1 Rthlr. 
Tc) In allen Fällen, wo Diäten liquidirt werden, können für diejenigen Verfügungen keine Taxen genommen 
werden, welche an Tagen angegeben worden, wo der Kommissarius Diäten liquidirt. Sind dagegen die 
Verfügungen an Tagen erlassen worden, wo der Kommissarius keine Diäten zu liquidiren berechtigt ist: 
so bezieht der Kommissarius die Taxen. 
4) In allen Fällen, wo Diäten liquidirt werden, muß der Kommissarius wenigstens 5 Stunden des Tages 
gearbeitet haben. Doppelte Diäten können auch dann nicht bewilligt werden, wenn gleich 10 und meh- 
rere Stunden an einem Tage gearbeitet worden wöre. Es versteht sich übrigens von selbst, daß, wenn 
das Geschäft in einem Tage und in weniger als 5 Stunden abgemacht worden ist, der Kommissarius 
dennoch die vollen Diäten bekômmt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8) Bei allen Lokal-Kommissionen kann der Kommissarius, außer den ausgeworfenen Diäten, für Logis, Be- 
köstigung u. s. w. nichts liquidiren, sondern muß sich solche selbst besorgen. Als baare Auslagen können 
nur Post-, Fuhr= und Boten-Lohn, imgleichen Wagenmiethe angesetzt werden. Es muß aber der Kom- 
missarius den Termin den Partheien zeitig bekannt machen, und sie zur Gestellung der Fuhren gehdrig 
auffordern. Nur alsdann, wenn ihm diese nicht zur rechten Zeit sistirt wird, kann er sich eigenen oder 
gedungenen guhrwerks bedienen. „ · 
h)§1»8ennderommissariuseinMitglieddesGerichtsist;sowerdenihm,zWAExtW-P0ftpfkkdepassirt,es 
wäre denn der Kommissarius im Stande zu beweisen, daß er wider sein Verschulden mehr Extea-Post- 
pferde habe bezahlen mussen. 
7* 20 Fuͤr
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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