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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
[2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten.
Volume count:
2
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 308.) Publikations-Patent, betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Untergerichte, und für Justiz-Kommissarien und Notarien in den Preußischen Staaten. (308)
  • (No. 309.) Patent wegen Besitzergreifung des mit der Preußischen Monarchie vereinigten Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen. (309)
  • (No. 310.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten September 1815., wegen Vermessung der Schiffe und der darnach zu regulirenden Abgaben. (310)
  • (No. 311.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1815., betreffend die zu Veränderungen an öffentlichen Gebäuden oder Denkmälern einzuholende Genehmigung. (311)
  • (No. 312.) Allerhöchste Deklaration vom 9ten November 1815., den §. 1054. Tit. XX. Theil II. des allgemeinen Landrechts betreffend. (312)
  • Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen. 1) für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia; 2) für Stadt- auch Land- und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 3) für Unter-Gerichte.
  • [1)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. (1)
  • [2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten. (2)
  • [3)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte in den großen Städten. (3)
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen für Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.

Full text

— 52 — 
Gegenstand des Prozesses 
  
  
26 
27 
28 
29 
– 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gebühren-Tare i übn "ö*r uses kon 8 
» « " i is Ibi 6 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen 0 l tin 000 500 Rllimehrer 
Städten incl. incl. excl. excl. 1000 
Rtlr. 
No. *1 Rtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. 
20| Für einen Licitations-Termin, 
nach Verhältniß der Tarr6—12—160 „ — 
Anmerku ng Dieser Satz wird nur fuͤr den letzten Termin bezahlt. b. 
Fur die Zwischentermine kann nichts angesetzt werden, es wäre denn, 31— 
daß sich in diesen Zwischenterminen Licitanten gefunden, und ein Gebot 
zum Protoboll gegeben hötten. In diesem Falle werden die für den 
letzten Termin bestimmten Sätze auch für die Zwischentermine bezogen. 
21|Liquidum. Siehe Termin. 
22 Mandat. Siehe Nr. 10. dieses Abschnitts. 
23 Patentum ad domum. Fäür ein Patentum ad domum, wenn dar- 
in mehr als drei Personen vorgeladen werden, sind anzusezden—12— 161 12 
24|Sind darin weniger Personen citirt, so wird der einfache Satz einer 
Vorladung Nr. 8. Abschnitt 1. genommen mitt— 458|12|A6| 
25|Proclama. Für ein an der Gerichtsstelle auszuhängendes Proclama, die Sätze Nr. 12. dieses Abschnitts. 
Reise= und Zehrungs-Kosten. Die Reise= und Zehrungs-Kosten, so wie andere außergerichtliche 
Kosten, welche in den dazu geeigneten Fällen eine Parthei der andern oder den Zeugen erstatten muß, 
werden folgendermaaßen festgesetzt: « 
A. Reisekosten, sowohl für die Partheien als Zeugen. " " 
1) Wenn es Personen von Adel, oder karakterifirte Königl. Bediente sind, auf die Meile 1 Rethlr. 8 Gr. 
2) Bei andern Koniglichen und offentlichen Offizianten, höhern Subalternen der Landes-Kollegien, 
Direktoren, Bürgermeistern und wirklichen Stadtgerichts= oder Magistrats-Mitgliedern in 
6 großen und mittlern Städten, Geistlichen in den Städten, Doktoren, angesehenen Banquiers 
und Kaufleuten u. s. w. auf die Meile...... 11306r. 
3) Bei Mitgliedern der Stadtgerichte und Magisträte in kleinen Städten, Geistlichen auf dem Lande, 
Künstlern, Kaufleuten, Pächtern und Wirthschafts-Inspektoren ansehnlicher Güter auf die Meile . 12 Gr. 
4) Bei Bürgern und Handwerkern in großen und mittlern Städten, Krämern, gemeinen Amt- 
leuten und Verwaltern, Dorfschulzen und Dorfrichtern, auf die Meilll 8 Gr 
5) Bei Bürgern und Handwerkern in kleinen Städten, imgleichen bei gemeinen Landleuten, auf die Meize 4 Gr. 
Anmerkung. Außer diesen Kosten kann für Wagen, Trinkgeld oder andere Auslagen nichts gefordert 
werden. Hin= und Her-Reise aber werden jede besonders berechnet. 
B. Zehrungskosten für die Partheien und Zeugen. " . 
1) Für die Personen aus der ersten obigen Klasse, nach Bewandniß der Umstände, Theucrung oder Wohl- 
feilheit der Lebensmiteellexeu u u 136;r. bis 2 Rthlr. 
2) Für Personen aus der 2ten Klasee 41414142.. 1 „ 
3) = - --= 3en 8 126 Gr. 
4) = -- 441 9N9nn 6 12 
5) - - - öten 2 — 2, .* 4. — — — 
Anmerkung. Unter diesen Kosten sind Logis, Betten, Bedienung, Trinkgelder, Holz, Licht und alle 
baare Auslagen mit begriffen. .. . 
C. Versäumnißkosten, wenn solche gefordert sind, müssen besonders nachgewiesen werden. Eine Par- 
thei welche diese fordert, kann nicht noch außerdem Zehrungskosten liquidiren. .. 
D. Auch andere Extrajudizial-Kosten, Briefporto, Botenlohn u. s. w., muͤssen, wenn der 
Ersatz gefordert wird, bescheinigt werden. 
Requisitoriale. Siehe Anschreiben. « 
Resolution. Eben so. 
Sachverständige. Den Sachverständigen sind in der Regel Diäten zuzubilligen, ihre Gutachten mogen zu 
AK 
V# 
A 
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Protokoll oder schriftlich abgegeben seyn. Der Maaßstab dieser Diäten muß nach dem Range der Sachver- 
ständigen und ihren übrigen Verhältnissen genommen, und dabei analogisch die sub Nr. 26. dieses Abschnitts 
aufge-
	        

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