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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1815
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
6
Publishing house:
Georg Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1815
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 15.
Volume count:
15
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 308.) Publikations-Patent, betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Untergerichte, und für Justiz-Kommissarien und Notarien in den Preußischen Staaten. (308)
  • (No. 309.) Patent wegen Besitzergreifung des mit der Preußischen Monarchie vereinigten Herzogthums Pommern und Fürstenthums Rügen. (309)
  • (No. 310.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten September 1815., wegen Vermessung der Schiffe und der darnach zu regulirenden Abgaben. (310)
  • (No. 311.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1815., betreffend die zu Veränderungen an öffentlichen Gebäuden oder Denkmälern einzuholende Genehmigung. (311)
  • (No. 312.) Allerhöchste Deklaration vom 9ten November 1815., den §. 1054. Tit. XX. Theil II. des allgemeinen Landrechts betreffend. (312)
  • Beilage zu dem im 15ten Stück der Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten Jahrgangs 1815 unter Nro. 308. abgedruckten Publikations-Patent vom 23sten August desselben Jahres betreffend die Einführung allgemeiner Gebühren-Taxen für Ober- und Unter-Gerichte und für die Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen. 1) für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia; 2) für Stadt- auch Land- und Stadt-Gerichte in den großen Städten; und 3) für Unter-Gerichte.
  • [1)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. (1)
  • [2)] Gebühren-Taxe für Stadt- auch Land- und Stadtgerichte in den großen Städten, welche, mit Ausschluß des Militairs und der zur Stadtgerichtsbarkeit gezogenen Landbewohner, Zehntausend Einwohner und darüber enthalten. (2)
  • [3)] Gebühren-Taxe für sämmtliche Untergerichte, mit Ausnahme der Stadtgerichte in den großen Städten. (3)
  • Einleitung zu den allgemeinen Gebühren-Taxen für Justiz-Kommissarien und Notarien.
  • Gebühren-Taxe für Justiz-Kommissarien und Notarien.

Full text

97 
Gebühren-Tare 
für Justiz-Kommissarien und Notarien. 
Betrag der Aktiv-Masse. 
  
Über 
50 bis 
200 Rtlr. 
incl. 
RKil. Gr. 
über 
200 bis 
1000 Rtlr. 
incl. 
Ril. 
Gr. 
über 
1000 Rtlr. 
Ktl. Gr. 
  
□ 
  
Masse mit großen Schwierigkeiten verbunden gewesen, und dabei 
der Betrag der Masse sich auf mehrere Tausend Thaler beläuft; so 
kann ihm in der dritten Kolonne ein höheres Quantum, und in 
außerordentlichen Fällen sogar der doppelte Betrag des höchsten 
Satzes dieser Kolonne zugebilliget werden. 
b) Muß der Kurator eine weitläuftige Korrespondenz dieser Informa- 
tion wegen führen; so kann ihm deshalb noch ein besonderes Aver- 
sional-Quantum nnaaa 
zugebilligt werden. 
J) Dagegen kann dem Kurator niemals, und wenn er auch nur den 
niedrigsten Sat der einfachen Informations-Gebühren liquidirt 
hätte, in den Prozessen gegen die Schuldner der Masse, etwas für 
Einziehung der Information zugebilligt werden, wenn die Masse 
zu Bezahlung der Kosten oder eines Theils derselben verurtheilt 
worden ist. Muß jedoch der Gegenthceil die Kosten bezahlen; so 
kann der Kurator, insofern er den Prozeß selbst geführt hat, die 
Informationsgebühren in jeden Prozeß nach den Sätzen des ersten 
Abschnitts Nr. 1. liquidiren. 
Für jeden Termin, dem der Kurator bei der Inventur, Versilberung 
der Mobiliar-Masse, Subhastation der Grundstücke, und überhaupt 
wegen Konstituirung der Aktivmasse beiwohht 
Anmerkung. Diese Sätze finden jedoch nur dann statt, wenn der 
Gegenstand des Termins die ganze Aktivmasse, oder wenigstens eine 
Summe ist, welche in die Kolonne, von welcher die Taxe liquidirt 
wird, gehdrt. Wenn die Masse daher z. B. zwar über 1000 Rthl. 
beträgt, der Gegenstand des Termins aber nur eine Summe unter 
1000 Rthlr. ist, so kann dafür nicht nach der dritten Kolonne, son- 
dern je nachdem das Objekt über oder unter 200 Rthlr. ist, nur 
nach der ersten oder zweiten Kolonne liquidirt werden. 
Betrifft der Termin eine Summe von weniger als 50 Rthlr., so 
passiren dafür 4 bis 6 Gr., vorausgesetzt, daß die ganze Masse 
über 50 Rthlr. betragt. 
Fär ein Cirkulare, welches der Kurator in Gemähheit des S. 81. Tit. 
50. Th. 1. der Gerichtsordnung an die Gläubiger oder deren Man- 
datarien erläßt, und für eine Vorstellung, die er bei dem den Kon- 
kurs dirigirenden Gericht einreicht, wenn solche Materialien enthal- 
ten, und an sich nützlich und nothwendig erachtet werden, sind ihm 
festsusegenananaa 
Wenn der Kurator in wichtigen und bedenklichen Fällen nach 8. 82. 
Tit. 50. Th. 1. der Gerichtsordnung, die anwesenden Gläubiger und 
die Bevollmächtigten der abwesenden zur mündlichen Berathschla- 
gung zusammenberuft; so erhält er für den Temrm . 
Wenn der Kurator gegen Schuldner der Masse Prozesse zu führen 
hat; so kommt es darauf an: 
13 
  
  
  
1 b. 1 
b. 
  
12 
16 
  
1 b. 3 
2 b. 3 
* 
1 b. 
  
  
  
16 
a) ob
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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