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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1817
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817.
Volume count:
8
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1817
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(No. 429.) Allgemeines Paß-Edikt für die Preußische Monarchie. Vom 22sten Juni 1817.
Volume count:
429
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • §. 55. Regalien und Gebühren.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

192 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
des Staates auf herrenlose Grundstücke. Das preußische ALR. II, 16 
88 8 und 12 betrachtet allerdings dasselbe als Regal des Staates, 
welches der Staat anderen abtreten kann. Nach örtlichen Rechten 
haben ferner im preußischen Staatsgebiet die Stadtgemeinden das 
Vorrecht auf die in der städtischen Feldmark belegenen herrenlosen 
Grundstücke auf Grund des sogenannten Weichbildrechts, außerdem die 
Rittergutsbesitzer auf die im Gutsbezirke und in der früher zugehörigen 
ländlichen Feldmark belegenen herrenlosen Grundstücke auf Grund des 
sogenannten Auenrechts der Rittergüter (ugl. Dernburg BR. Bd. 3 
§ 68 zu 2 und § 94 unter II 1). Vorstehende prinzipale Aneig- 
nungsrechte sind auch heute noch nach Art. 129 EEG. z. BGB. in 
Geltung. 
Vorbehaltlich vorstehender Sonderrechte hat das BGB. jetzt in 
§ 928 Abs. 2 BGB. ein Aneignungsrecht an einem aufgegebenen, 
in gleicher Weise auch herrenlosen (EG. z. BGB. Art. 190) Grund- 
stücke dem Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet das Grundstück 
liegt, zugesprochen. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, daß 
er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen läßt. Inzwischen 
ist das Grundstück eigentümerlos, aber dem Erwerb durch andere ent- 
zogen. Alle sonstigen dinglichen Rechte an demselben, auch ein etwaiger 
Besitz, bleiben bestehen. Um die Durchführung anderweitiger Rechte 
am Grundstücke möglich zu machen (Pfändung, Zwangsvollstreckung), 
bedarf es einer Pflegschaft, § 1913 BGB. vgl. auch §§ 58, 787 3P. 
(ogl. Biermann, Kommentar z. Sachenrecht des BGB. Anm. 2 zu 
§ 928, Fischer, Recht und Rechtsschutz S. 44 ff. dogm. Jahrbuch 
Bd, 38 S. 362, Hellwig, Anspruch und Klagerecht § 32 S. 231, 
Eck-Leonhard, Vorträge über das Recht des BGB. Bd. 2 § 13 
S. 101 Text und Anm. 6). 
In ähnlicher Weise ist nach S§ 981 BGB. bei Fundsachen, wenn 
seit Ablauf von drei Jahren nach der öffentlichen Bekanntmachung 
ein Empfangsberechtigter sein Recht nicht angemeldet hat, ein Anfalls- 
recht bezüglich des Versteigerungserlöses bei Reichsbehörden und Reichs- 
anstalten zugunsten des Reichfiskus, bei Landesbehörden und Landes- 
anstalten zugunsten des Fiskus des Bundesstaates, bei Gemeindebehörden 
und Gemeindeanstalten zugunsten der Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, 
die von einer Privatperson betrieben werden, zugunsten dieser anerkannt. 
Ein Anfallsrecht des Fiskus besteht nach § 1936 BEGB. bei erblosen 
Verlassenschaften. Der Fiskus ist gesetzlicher Erbe, wenn weder ein 
Verwandter noch ein Ehegatte vorhanden ist und zwar zur Zeit des 
Erbfalls, oder wenn ein solcher Erbe ohne Erbberechtigung ist oder 
derselben später mit Rückwirkung verlustig wurde. 
Der gesetzliche Erbe des ohne sonstige Erben versterbenden Deutschen 
ist der Fiskus seines Heimatsstaates. 
Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit des Erblassers teilen sich die 
Landesfiski. Bei Deutschen, die keinem Bundesstaat angehören, erbt 
der Reichsfiskus (§ 1936 Abs. 2 BGB.). Wo das Vermögen des 
Verstorbenen sich befindet, ist gleichgültig, ebenso ob der Erblasser 
zuletzt im Auslande wohnte.
	        

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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
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