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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1819
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819.
Bandzählung:
10
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1819
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Appendix

Titel:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Appendix

law

Titel:
No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.]
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • No. 1. Haupt-Konvention zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königl. Majestäten von Preußen und von Sachsen zu Wien am 18ten Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu näherer Bestimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen. [Geschehen zu Dresden, am 28sten August 1819. Die Ratifikationen obiger Konvention sind am 11ten November d. J. zu Dresden ausgewechselt worden.] (1)
  • No. 2. Separat-Artikel zu dem zwischen dem Bevollmächtigten Sr. Majestät des Königs von Preußen und dem Ihrer Durchlauchten des Herrn Herzogs und des Herrn Fürsten zu Nassau abgeschlossenen Traktat d. d. Wien den 31sten Mai 1815. (Dieser Separat-Artikel ist von des Königs Majestät unterm 7ten Juni 1815. ratifizirt worden.) (2)
  • No. 3. Separat-Artikel zu dem zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt Durchlaucht unterm 19ten Juni 1816. geschlossenen Staatsvertrag. (Diese Artikel sind von Sr. Königlichen Majestät unterm 28sten Juni 1816. ratifizirt worden.) (3)
  • No. 4. Rezeß zwischen Sr. Königlichen Majestät von Preußen und Sr. Durchlaucht dem Herzoge zu Nassau, abgeschlossen unter dem 14ten und 19ten Dezember 1816. und ratifizirt den 24sten Januar 1817. (4)

Volltext

Anhang 
zur 
Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Konigliche n P reußisich cn Sit. aaten. 
No,. Haupt= Konvention " 
zu 
Vollziehung des, zwischen Ihro Koͤnigl. Majestaͤten von Preußen und von Sachsen 
zu Wien am 184en Mai 1815. abgeschlossenen Friedens-Traktats und zu nähercx 
Beslimmung der, durch diesen Traktat veranlaßten Auseinandersetzungen und. 
Ausgleichungen. · 
D. Se. Majeßaͤt, der Konig von Preuslen, und Se. Majestat, der Koͤnig von Sachsen, in dem Arkikel 14. 
tes Winer Feredenbertrages vom 18ten Mai 1815., dahin übereingekommen, Kommissarien zu ernennen, 
1##n auf eme genaue und auss'ührliche Weise, die, in den 6ten bis 1ten und I6ten bis 20sten Ärtikeln, er- 
wähnten Gegens nde in Ordnung zu bringen; hicrnächst in dem Ark. 15. des gedachten Vertrags, Se. Ma- 
jesiar, der 3.aiser von Ocstreich, Ihre Vermittelung für alle, zwischen dem. Kdniglich -Preubischen und dem 
Khulalich-Süsischen Hofe, in Folge der, durch den 2ten Ariikel fetgesetzten- Gebiets abtretungen, udthig 
Keworernen Aucrinandersehzungen, angeboten, und beide hehe kontrahtrende Tbeile diese Vermiktelung sowohl 
n Allgemeinen, als anch besonders für die Auseinandersehungen, bereitwilligst angenommen haben, mit 
weschen die, in dem Zten und 14ten Arkikel erwähnten Kenmissontn beauftkast worden; so haben sich, in 
Gemänheit dieser Bessunmungen, bald nach der Natisikurion des mehrgedachten Wiener Vertrags, die von 
beiden tegierungen ernannten Friedensvollziehungs- und Ausgleichungs-K isni in Dresden vereintget, 
und diese Verhandlungen, unter Mitwirkung des, von Sr. Majestät, dem Kuser von Ocflreich, dazu bestellten 
Vermittclungs-Kommissarii, begonnen. # 3 4 
« Obgleich nun solchergestalt, bis zum April des verganzenen Jahres, mehrere wichtige Gegenstände 
durch gedachte betderserige! Kommissionen, und unter vorerwähnter Vermittelung, zur vollkommensten Zu- 
friedenheit der beiden hohen kontrahirenren Theile, erdrkert und abgeschlossen, auch andere, zu den nach- 
maligen Vereinigungen, verbereitet werden; so schien es doch beiden Regierungen wünschenswerth, zu noch 
mehrcrer Beschleunigung und Vereinfachung der Verhandlungen, Spczial-Bevollmächtigte zu ernennen, und 
durch Dse die - enen Anstände zu beseitigen und den gänzlichem, Absehluh des Friedensvollziehungs- 
Geschäfts zu bewirken. v " ·". - 
sch fJndd riet-AbsichtbabcnSc.M«tjkstät,dchdiiigvotIPreußen,DerowitklichenGebein!en"Lrgat.-ouz«« 
Nath,dermalmäaußerokscntkgchmGesanrkcuundbevollsnäkhti·.1tenMinisiekum«Ildniglich-Säcl)siscl)cn Hofe, 
Johann Ludwig von Jordan, Ruter des rothen Adlerordens 26ter Klasse mit Eichenkaub, und des ciserneu 
reuzes 2ter Klasse am weisen Bande; des Russt den t. Annenordens 1ster und des St. Wlakimirordens 
Zter Klasse; Grehkreuz des Cwil-Verdienstordens zur Baierschen Krone und des Schwedischen Nordsiernordens; 
Kommandcur des Oestreichischen Leopold= und des Dänischen Danebrbgordens; Nitter des Spanischen Ordens 
Carls des dritten u. s. w.; und Se. Majestät, der König von Sachsen, Dero Gebeimen Rath und Kammer- 
herrn, auch austerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem Koniglich-Prerßischen Hofe, 
Hans August Fürchtegott von Globig, Komthur des Kdniglich -Sächsischen Civil-Verdienstordens, mit 
unmittelbaren Aufträgen versehen, welche, nach Auswechselung ihrer, in guter und gehdriger Ferm befun- 
denen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekemmen sind: 6 - 
Art. I. Was zuvörderst die, in nurgedachtem Traktate Ark. 2. bezeichnete Grenzlinie der abge- 
keetenen Distrilte und Gebicte bekrifft, so hat man sich, zu möglichster ##eseitigung der, bei deren vorläufigen 
  
  
gemeinschaftlichen Vesichtigung und Aufnahme, über die Auslegung und Anwendung einiger Besummungen 
dieses Traltats sich ergebenen Jweifel, sowohl Überhaupt, als m elbsicht der Zertheilung zusammengehbriger 
Grundstücke unter verschicdene Landeshoheit, im nachstehender Ma vereiniget. 
4) Von 
Grenze.
	        

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