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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1823
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
14
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1823
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 804.) Allerhöchste Bestätigung der zu Berlin errichteten Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums unter den Juden. Vom 9ten Februar 1822.
Volume count:
804
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums unter den Juden. 1. Vorwort. 2. Grundverfassung. 3. Komité.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • (No. 804.) Allerhöchste Bestätigung der zu Berlin errichteten Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums unter den Juden. Vom 9ten Februar 1822. (804)
  • Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums unter den Juden. 1. Vorwort. 2. Grundverfassung. 3. Komité.
  • (No. 805.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26sten Februar 1822., die bewilligte Portofreiheit für die Gesellschaft zur Beförderung des Christenthums unter den Juden, betreffend. (805)
  • (No. 806.) Allerhöchste Bestätigung der für die Tochtergesellschaften zur Beförderung des Christenthums unter den Juden gegebenen Bestimmungen; und die bewilligte Portofreiheit betreffend. Vom 11ten April 1823. (806)
  • (No. 807.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12ten März 1823. wegen der Dekoration der Landes- oder Handelsflagge. (807)
  • (No. 808.) Allerhöchste Genehmigung wegen der vom Ober-Landesgericht zu Naumburg mit Präklusionsfrist zu erlassenden Bekanntmachung fertig gewordener Hypothekentabellen. Vom 14ten Juni 1823. (808)
  • (No. 809.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22sten Juni 1823., daß die neue Scheidemünze allgemein in Gebrauch kommen und die fremden Silber- und Kupfer-Scheidemünzen nicht blos außer Kurs gesetzt, sondern auch ihre Einbringung verboten seyn soll. (809)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

träge ihr giebt, wird von ihr als Wohlthäter dankbar anerkannt und genanm 
werden. 
5. Die Gesellschaft läßt ihre Angelegenheiten durch ein Komité verwal- 
ten, welches für jetzt die zuerst vereinigten und als solche hier unterzeichneten 
Mitglieder sind. 
6. Es wird dies Komité einen Präsidenten, einen oder mehrere Vize- 
Präsidenten, dann eine Anzahl Direktoren, wie das Bedürfniß diese besiimmen 
wird, einen Schatzmeister und Vize-Schatzmeisier, drei oder auch mehrere Se- 
kretaire haben, und aus diesen Beamten besiehen. 
7. Das Komitée behält sich vor: Ehren-Mitglieder zu erwahlen und auf- 
zunehmen, welche den Berathungen des Komite beiwohnen können, und gleich 
den Direktoren Stimme haben. 
8. Die Gesellschaft wird suchen, außerhalb Berlin Zweig-Gesellschaften 
zu sliften, und mit ähnlichen Gesellschaften, die für ihren Zweck schon bestehen 
oder gestiftet werden könnten, in Verbindung zu treten. 
*0. Das Komite wird in der Regel monatlich Einmal non dem Präsidenten, 
oder in dessen Abwesenheit von dem ältesten amvesenden Vizepräsidenten versam- 
melt werden. So wie aber der Präsidirende die Versammlung auch aussetzen 
mag, so wird er hingegen das Komite außerordentlich versammeln, wenn die 
Geschäfte es nöthig machen, oder wenn ein Direktor einen Antrag zu machen 
hat, der keinen Aufschub leidet. 
10. Der Schatzmeister besorgt die Einnahme und Ausgabe, und wenn 
solche etatmäßig gemacht ist, nach dem Beschlusse des Komite auf Anweisung 
des Präsidenten von einem Sekretair mit unterzeichnet. 
1I. Die Sekretaire haben Protokolle über die Verhandlungen jeder ordent- 
lichen oder außerordentlichen Sitzung des Komite oder der ganzen Gesellschaft 
zu führen. 
12. Wenn eine Stelle im Komité erledigt wird, wählt das Komits einen 
Nachfolger, und zwar der Direktoren, Schatzmeisier und Sekretaire aus den 
Mitgliedern der Gesellschaft; des Präsidenten aber und der Vizepräsidenten aus 
den Mitgliedern des Komité, durch Mehrheit der Stimmen, bei deren Gleichheit 
der Prasident entscheidet. 
13. Es versteht sich, daß alle Mitglieder des Komité ihre Geschafte unent- 
geldlich verrichten, und so wie das Komite mit billiger Rücksicht auf ihre Verhält= 
nisse solche vertheilt. 
14. Alle Jahre wird in der Regel eine allgemeine Versammlung der Ge- 
sellschaft statt haben, in welcher Bericht über die Wirksamkeit und Fortschritte er- 
theilt wird; welcher Bericht nachher, nebst der dargelegten Rechnung der Einnahme 
und Ausgabe, gedruckt und den Mitgliedern und Wohlthalern zugeschickt wird. 
15.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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