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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1833
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
24
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1833
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1472.) Zollvereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten von Hessen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner Majestät dem Könige von Württemberg andererseits. Vom 22sten März 1833.
Volume count:
1472
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • (No. 1472.) Zollvereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten von Hessen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen einerseits, dann Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner Majestät dem Könige von Württemberg andererseits. Vom 22sten März 1833. (1472)
  • (No. 1473.) Zoll-Vereinigungs-Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, Seiner Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten von Hessen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen, dann Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner Majestät dem Könige von Württemberg einerseits, und Seiner Majestät dem Könige und Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Mitregenten von Sachsen andererseits. Vom 30sten März 1833. (1473)
  • (No. 1474.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, und Seiner Majestät dem Könige und Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Mitregenten von Sachsen, wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse. Vom 30sten März 1833. (1474)
  • (No. 1475.) Vertrag zwischen Preußen, Kurhessen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß-Schleitz, Reuß-Greitz, und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, wegen Errichtung des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins. Vom 10ten Mai 1833. (1475)
  • (No. 1476.) Vertrag zwischen Preußen, Kurhessen und dem Großherzogthume Hessen, ferner Bayern und Württemberg, sodann Sachsen einerseits, und den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten andererseits, wegen Anschließung des letzteren Vereins an den Gesammt-Zollverein der ersteren Staaten. Vom 11ten Mai 1833. (1476)
  • (No. 1477.) Zoll-Cartel zwischen Preußen, Kurhessen und dem Großherzogthume Hessen, ferner Bayern und Württemberg, sodann Sachsen einerseits, und den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten andererseits. Vom 11ten Mai 1833. (1477)
  • (No. 1478.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen übrigen Staaten, wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse. Vom 11ten Mai 1833. (1478)
  • (No. 1479.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt, betreffend die Zoll- und Handelsverhältnisse, imgleichen die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt. Vom 25sten Mai 1833. (1479)
  • (No. 1480.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar-Eisenach, betreffend die Zoll- und Handelsverhältnisse, imgleichen die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in den Großherzoglichen Aemtern Allstedt und Oldisleben. Vom 30sten Mai 1833. (1480)
  • (No. 1481.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, betreffend die Zoll- und Handelsverhältnisse, imgleichen die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen. Vom 8ten Juni 1833. (1481)
  • (No. 1482.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Sachsen-Coburg-Gotha, betreffend die Zoll- und Handelsverhältnisse, imgleichen die Besteuerung der inneren Erzeugnisse in dem Herzoglich-Sachsen-Coburg-Gothaischen Amte Volkenrode. Vom 26sten Juni 1833. (1482)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)

Full text

— 148 — 
das Zollgesetz, 
der Zolltarif, 
die Zollordnung, 
sollen als integrirende Bestandtheile des gegenwaͤrtigen Vertrages angesehen und 
gleichzeitig mit demselben publicirt werden. 
Art. 5. Veraͤnderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluß des Zolltarifs und 
der Zollordnung (Artikel 4.), so wie Zusaͤtze und Ausnahmen koͤnnen nur auf 
demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung aller Contrahenten bewirkt 
werden, wie die Einfuͤhrung der Gesetze erfolgt. Dies gilt auch von allen An- 
ordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung allgemein abaͤndernde 
Normen aufstellen. 
Art. 6. Mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Vertrages tritt zwischen den 
contrahirenden Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemein- 
schaft der Einnahmen an Zoͤllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln be- 
stimmt werden. 
Art. 7. Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen 
Preußisch-Hessischen und des bisherigen Bayerisch-Württembergischen Zollvereins 
auf, und es können alle im freien Verkehr des einen Gebiets bereits befindliche 
Gegenstände auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet eingeführt werden, 
mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staatsmonopolien gehèrigen Gegenstände (Spielkarten und 
Salz) nach Maaßgabe der Artikel 9. und 10.; 
b) der im Innern der contrahirenden Staaten gegenwärtig entweder mit 
Steuern von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in 
dem andern aber mit Steuern belegten und deshalb einer Ausgleichungs- 
Abgabe unterworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Arti- 
kels 11., und endlich 
JDC) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahi- 
renden Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien nicht nach- 
gemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der 
Patente oder Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher diesel- 
ben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. 
Art. 8. Der im Artikel 7. festgesetzten Verkehrs= und Abgabenfreiheit unbe- 
schadet, wird der Uebergang solcher Handelsgegenstände, welche nach dem gemein- 
samen Zolltarif einer Eingangs= oder Ausgangssteuer an den Außengrenzen unter- 
liegen, auch aus den Königlich-Bayerischen und Königlich-Württembergischen 
Landen in die Königlich -Preußischen, Kurfürstlich -Hessischen und Großherzoglich- 
Hessischen Lande und umgekehrt, nur unter Innehaltung der gewöhnlichen Land- 
und Heerstraßen und auf den schiffbaren Strömen Statt finden, und es werden 
an
	        

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