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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Geschichte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

166 
Zu 3) gelten hinsichtlich der zu bedingenden Mindest-Entfernung die Ge— 
bäude einer Hofraithe, soweit sie den Beitrags-Klassen I, II oder III ange- 
hören und durch vorschriftsmäßige Brandmauern getrennt sind, als ein Ganzes 
gegenüber anderen Gebäuden derselben Hofraithe und den Gebäuden anderer 
Hofraithen. 
8 93. 
Segin, Die Versicherungsbeiträge werden vom Staats-Ministerium für bestimmte 
Nällsskeits und Fälligkeitstage durch Bekanntmachungen im Regierungs-Blatte ausgeschrieben. 
i Dieselben beginnen für jedes Gebände mit demjenigen ordentlichen Jahres- 
beitrage, dessen Fälligkeitstag nach eingetretener Giltigkeit (§§ 55 und 50) 
der Neuversicherung oder der Versicherungsänderung zunächst folgt oder mit 
dem Giltigkeitseintritt zusammenfällt. 
8 94. 
Wenn nach dem Fälligkeitstage des ausgeschriebenen ordentlichen Ver- 
sicherungsbeitrags (8 98) 
1) die Versicherung eines vollendeten oder noch unvollendeten Neubaus 
oder Vergrößerungsbaus (§8 10, 27 flg.), 
2) die Erhöhung der Versicherungssumme auf Grund einer Neuwürderung 
E 28), 
3) die Erhöhung der Versicherungs-Quote oder die Mitversicherung seither 
unversicherten Mauerwerks (§ 11) 
oder 
4) wegen eingetretener Veränderungen an einem versicherten Gebände dessen 
fernere Zulassung gegen einen höheren Beitrag (§ 13) 
in Kraft tritt (§§ 55, 56), so ist eine Zahlung auf jenen ordentlichen, sowie 
auf die etwa weiter fälligen Beiträge des Kalenderjahres in der Weise zu leisten, 
daß für den laufenden und jeden noch übrigen Monat des Kalenderjahres ein 
Zehntel der fälligen Beiträge und sofern es sich nur um einen Zuwachs zu 
den seitherigen Beiträgen handelt, ein Zehntel dieses Zuwachses, jedoch höchstens 
bis zum Vollbetrage berechnet und spätestens mit dem nächstfälligen ordentlichen 
Beitrage erhoben wird. 
§ 95. 
Beiträge von Auch von den Versicherungssummen der ganz oder zum Theil abgebrannten 
0ogebranntenoder bei dem Brande niedergelegten (§§ 2 und 65) Gebände, nach dem Stande 
bei dem Eintritte des Brandes, mit Ausnahme des in § 82 bezeichneten Falles,
	        

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