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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1837
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
28
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1837
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1803.) Landesherrliche Bestätigung des Statuts der Stiftung für die Rheinische ritterbürtige Ritterschaft zum Besten der von der Sukzession in das Grund-Eigenthum ausgeschlossenen Söhne und Töchter. Vom 13. Mai 1837.
Volume count:
1803
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Statut der Stiftung für die Rheinische ritterbürtige Ritterschaft.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines Druckfehlers. Jahrgang 1837. Seite 142.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • (No. 1803.) Landesherrliche Bestätigung des Statuts der Stiftung für die Rheinische ritterbürtige Ritterschaft zum Besten der von der Sukzession in das Grund-Eigenthum ausgeschlossenen Söhne und Töchter. Vom 13. Mai 1837. (1803)
  • Statut der Stiftung für die Rheinische ritterbürtige Ritterschaft.
  • Berichtigung eines Druckfehlers. [Zu Seite 8.]
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)

Full text

—. 81 — 
tres Vermögens dieses zu erhalten und, wenn ihnen dies der göttliche Segen 
verleiht, zu mehren, sich von allem eitlen Lurxus, der dem Adel nicht ansteht, sern 
zu halten, dabei aber in allen ihren Kreisen und so weit diese gehen, sich wohl- 
tha#tig, uneigennätzig, fürsorgend mit Rath und That und überall helfend zu zeigen. 
« Sie sollen ihren Adel durch einen ritterlichen, maͤnnlichen Sinn, durch 
eine feste, unerschuͤtrerliche Haltung in allen Lebensbegegnissen, aber auch dur 
Milde und Wohlwollen gegen Andre bewähren. Ihre Hduser und Herzen müs- 
sen Zufluchtsstätten für alle Hülfsbedürftigen und Bedrängten seyn, und ihre 
Hände müssen bereit seyn, für Jeden, dem sie irgend wie ohne Verletzung hei- 
ligerer Pflichten beistehen können. 
Wie sie für die Rechte und dußern Vorzüge, welche sie der goͤttlichen 
Gnade verdanken, Anerkenntniß in Anspruch neymen, eben so müssen sse ein glei- 
ches Anerkenntnih jedem Rechte, sedem wahren Verdienste und allem Ehrenwer- 
then in andern Ständen und Klassen willig zu Theil werden lassen, und sich 
von allem Hochmuth, Stolze, Vornehmthun und gleichgöltigem Herabblicken auf 
Andere freihalten. Sie können sehr wohl und müssen dabei auf ihre Sctandes- 
Ehre wachen, diese aber besonders- in einer hochherzigen Gesinnung und darin 
suchen, daß sie Alles, was gerechten Tadel und Makel auf sie werfen kann, alles 
Unsittliche, Rohe und Gemeine in Beschdftigung, Belustigung, Sitte und Um- 
gang, Alles, was die Achtung für Sittlichkcit und Anständigkeit verletzt, über- 
haupt Alles, was in der öffentlichen Meinung durch Einzelne einen Makel auf 
den Stand werfen kann, vermeiden. 
Wir wünschen aber auch, daß sie den Charakter, der nach der bestehen- 
den Ordnung ihrem Stande beiwohnt, rein und unverfälscht erhalten, nicht auf 
Gewerbe, durch welche sie außer ihrem eigentlichen Beruf treten würden, sich 
einlassen, namentlich aber nie sich so weit vergessen, öffentliche Spielbaänke zu hal- 
ten und wucherliche Geschäfte zu betreiben. « 
Gegen alle ihre Untergebenen, und gegen alle Personen, die nach ihren 
Verhaͤltnissen in einer gewissen Abhaͤngigkeit von ihnen stehen, seyen sie wohl- 
wollend und vorsorgend wie ein Vater fuͤr die Seinigen. Sie seyen wie ein 
Schutzherr gegen die, welche sich ihnen anvertrauen, auch in den ihnen wirklich 
zustehenden Anspruͤchen nicht druͤckend, sondern wo es Noth thut, nachsichtig und 
aushelfend. Paͤchter, deren Verhaͤltnisse sich seit undenklichen Zeiten von Vater 
auf Sohn vererbt haben, Gutsuntergebene, deren Familien nie wechseln, und 
alte Diener sind ein Schmuck und eine Zierde eines adligen Gutes und Hauses. 
Wie wir nun alle einander gelobt haben und uns hiemit geloben, an die- 
sen Gesinnungen festzuhalten und in dieser Richtung unsern, von Gott uns an- 
vertrauten Beruf zu erkennen; so ergeht unsere dringende und ernste, vaͤterliche 
Anmahnung zu einem gleichen Sim und Wandel an unsere Nachkommen, de- 
nen wir dazu den göttlichen Beistand eben so, wie den Segen Gottes zum 
Schutz für diesenige Stiftung wünschen, über deren Grundsätze und Perfassung 
wir in VPoraussetzung und mit Vorbehalt der Allerhöchst-Landesherrlichen Be- 
stätigung nachstehendermaßen übereingekommen sind. 
(No. 1803.) Erster
	        

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