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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1839
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
30
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1839
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1965.) Anweisung über das bei der Verwendung des Grundsteuer-Deckungsfonds und insonderheit bei der Nachsuchung, Bewilligung und Verrechnung der Steuer-Nachlässe und Unterstützungen zu beobachtende Verfahren. Vom 21. Januar 1839.
Volume count:
1965
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1963.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3. November 1838., betreffend die Deklaration der Urkunde vom 1. Februar 1833. über die Stiftung eines Verdienst-Ehrenzeichens für Rettung aus Gefahr. (1963)
  • (No. 1964.) Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen. Vom 21. Januar 1839. (1964)
  • (No. 1965.) Anweisung über das bei der Verwendung des Grundsteuer-Deckungsfonds und insonderheit bei der Nachsuchung, Bewilligung und Verrechnung der Steuer-Nachlässe und Unterstützungen zu beobachtende Verfahren. Vom 21. Januar 1839. (1965)
  • (No. 1966.) Gesetz wegen der anderweiten Vertheilung und Aufbringung des in der Rheinprovinz zu entrichtenden Beitrages zu den Kosten der Justiz-Verwaltung. Vom 21. Januar 1839. (1966)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)

Full text

— 49 — 
Viehseuche u. s. w. in eine solche Lage gerathen ist, daß er ohne fremde Bei- nur dabu 
huͤlfe sich nicht in zahlungsfaͤhigem Zustande zu erhalten vermag, kann vomn E# 
ihm sowohl in den Fällen, wo ein gänglicher oder theilweiser Erlaß der Steuer langsfäolgt 
rt wird, als in den Fällen, wo ein solcher Erlaß nicht zulässig ist, ein Ge= Stand= eze- 
ch wegen einer außerordentlichen Unterstützung aus dem Deckungs-Fonds dem 
Verwaltungsbeamten zur Bestärigung vorgelegt oder von dem Letztern von Amts- 
wegen für ihn ausgesertigt werden. 
nen. 
#h 18. 
Von dem Verwaltungsbeamten gelangen die Unterstützungsgesuche an den 
Landrath, der die unstatthaften sogleich zurückweist, die übrigen aber binnen acht 
Tagen dem Steuer-Kontroleur zur weitern Bearbeicung übersendet. 
Der Steuer-Kontroleur hat, sobald ihm ein Unterstützungsgesuch zugeht, 
mit Zuziehung des Verwaltungsbeamten die nsthigen Nachricheen enzuwieben 
und demnächst nach dem anliegenden Schema eine von dem Verwaltungsbeam 
ten mit zu unterschreibende Nachweisung aufzustellen, welche den Betrag des er- 2 
littenen Schadens, die VDermögens-, Erwerbs= und sonst noch in Berracht kom- 
menden persönlichen oder Familien-erhältnisse der Beschädigten, imgleichen die 
beantragten oder bereits dewilligten Steuernachlässe und die aus Versicherungs- 
Anstalten oder andern Fonds zu gewärtigenden oder empfangenen Entschddigun= 
gen endlich die zur Erreichung des Zwecks dringend erforderlichen Unterstügungs- 
Amräge vollständig ergeben muß. 
. 10. 
Diese Nachweisung muß der ——— wenn ihm zugleich ein 
Steuernachlaß-Gesuch der Beschädigten vorliegt, gleichzeitig mit der im H. 11. 
vorgeschriebenen Nachweisung, sonst aber binnen drei Wochen, nachdem er das 
Um r-Gesuch empfangen, dem Landrathe übersenden, der dieselbe sorg- 
Hare zu prüfen und unter Beiflgung seines Gutachtens binnen 14 Tagen der 
ierung einzureichen hat. 
. W. 
Wer keine Grundsteuer zahlt, oder wer erlittene Ungluͤcksfaͤlle, ohne da- 
durch zahlungsunfaͤhig zu werden, aus eigenen Mitteln übertragen kann, oder wer 
fuͤr den gehabten Verlust aus anderen Fonds oder aus Versicherungs-Anstalten 
hinreichende Entschaͤdigung erhaͤlt, oder endlich wer denselben durch Fahrlaͤssig- 
keit sich selbst zugezogen hat, kann niemals eine Unterstützung aus dem Deckungs- 
Fonds erhalten. #n 
· « IV. 
Die Regierung hat alle eingehende Nachlaß- und Unterstützungs-Gesuche Algemeine 
zu pruͤfen und die mangelhaft oder unvollständig bearbeiteten sofort berichtigen Nerss 
oder vervollsindigen zu lassen. Gesuche, die sich bei der ersten Einreichung oder weisung, Aus- 
nach der Vervollständigung als unstarthaft ergeben, sind sogleich zurückzuweisen. guasn 
2 ““n 
Wird ein Nochiaheesach dagegen als zulässig anerkannt, so ist in den in ungen. 
4 1. bis 5. gedachten Gällen der zu bewilligende Steuererlaß oder Ersatz so- 
leich auf den Deckungs-Fonds anzuweisen und, wo es nöthig ist, gleichzeitig die 
Herichugung der Heberollen und Kataster-Bücher zu verfügen. 2 
No. 1968.) . .
	        

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