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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1844
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
35
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1844
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 16.
Volume count:
16
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2451.) Verordnung, betreffend die Verpflichtung der Militair-Vorspannpflichtigen zur Gestellung von Reitpferden. Vom 10. Mai 1844.
Volume count:
2451
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

Full text

bank übernommen werden. Die Festsetzung der Uebermahmebedingungen bleibt 
den Ausführungsvorschriften vorbehalten. 
K. 26. 
Wird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des Erblassers 
veräußert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus C. 18) und bei Theil- 
veräußerungen, soweit nicht gleichwerthige Grundstücke ausgetauscht werden, einen 
entsprechenden Theil des Voraus nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Anerbe das 
Anerbengut ganz oder theilweise an einen ihm gegenüber anerbenberechtigten 
Verwandten (Nachkommen, Geschwister oder deren Nachkommen) veräußert. Dr 
Erwerber ist jedoch in Gewäßheit des Absatzes 1 das Voraus ganz oder theil- 
weise einzuwerfen verpflichtet, wenn er das Anerbengut oder einen Theil des- 
selben während des angegebenen Zeitraumes an einen Anderen als einen ihm 
gegenüber anerbenberechtigten Verwandten (Nachkommen, Geschwister oder deren 
achkommen) weiter veräußert. 
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß sein Anspruch auf das Voraus 
durch Eintragung einer Kautionshypothek im Grundbuche sichergestellt werde. 
K. 27. 
Wird das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des Erblassers 
verkauft, so steht den anerbenberechtigten Miterben, soweit sie nicht auf das 
Anerbenrecht verzichtet haben, ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. 
Die Reihenfolge mehrerer Vorkaufsberechtigten regelt sich nach den I§. 11 
bis 13 und 28. 
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufes durch den 
Anerben. Es findet auch statt, wenn die Veräußerung im Wege der Zwangs- 
vollstreckung erfolgt. Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn 
das Gut an einen dem Verkäufer gegenüber anerbenberechtigten Verwandten 
verkauft wird. 
g. 28. 
Sind mehrere Anerbengüter vorhanden, so finden die vorstehenden Be- 
stimmumgen mit folgender Maßgabe Anwendung: 
Jeder Erbe kann in der Reenfolge seiner Berufung zum Anerben je ein 
Anerbengut wählen. 
Sind mehr Anerbengüter als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl 
in derselben Reihenfolge wiederholt. 
Auf die Ausübung des Wahlrechtes finden die Bestimmungen des §. 15 
entsprechende Anwendung. 
Der Mehrbetrag der Erbschaftsschulden (. 18 Absatz 3) ist auf die 
mehreren Anerbengüter nach Verhältniß der Anrechnungswerthe zu vertheilen.
	        

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