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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)

law_collection

Persistenter Identifier:
kolonial_gesetz
Titel:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Titel:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Bandzählung:
11
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
21. Erlaß des Auswärtigen Amts, Kolonial-Abteilung, an den Gouverneur von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Vorlage allgemeiner Anordnungen über das Rechnungswesen.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anlage zu Nr. 21. Schreiben des Rechnungshofs des Deutschen Reiches, betr. Vorlage von Anordnungen über das Rechnungswesen, vom 14. November 1906.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1878. (62)
  • Titelseite
  • I. Chronologische Uebersicht der in dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1878 erschienen Gesetze und Verordnungen.
  • II. Sachregister zu dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums vom Jahre 1878.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • [64] Ministerial-Bekanntmachung, betreffend 1) Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands, 2) eine Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, 3) Aenderungen von Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875, 4) Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizei-Beamten und Lokomotivführern. (64)
  • Bekanntmachung, betreffend Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands.
  • Bekanntmachung, betreffend die Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung. (12. Juni 1878)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern.
  • [65] Ministerial-Bekanntmachung, die Aufhebung der Großherzoglichen Kircheninspektion zu Berka a/I. betreffend. (65)
  • [66] Ministerial-Bekanntmachung, die Zusammensetzung der Großherzoglichen Landarmen-Kommission betreffend. (66)
  • [67] Inhalts-Verzeichniß aus Nr. 19 bis 23 des Reichs-Gesetzblatts. (67)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)

Volltext

183 
Normalprofil des lichten Raums für die freie Bahn und für die Bahnhöfe 
vorhanden ist. 
Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu ge- 
statten sind, bestimmt der Bundesrath. 
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, 
kann nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der 
Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
8. 3. 
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, 
welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 m zu 
erkennen ist. 
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht 
sind, verschlossen gehalten werden. 
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige 
Stellung der im §. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit 
sichern. 
In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzu- 
lässig, Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aussichts- 
behörde zulässig. 
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der 
Stationen thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueber- 
brückung hergestellt werden. 
S. 4. 
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahn- 
bewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn 
abzuhalten. 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben 
in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche 
können nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit 
Seitenaufwurf angesehen werden. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht 
sichtbaren Barrièren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten 
Bahngeleises zu versehen. 
Für den Abstand der geöffneten Barridrenflügel von den Geleisen sind 
die Bestimmungen des §. 2 zu beachten. 
1878. 32
	        

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