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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1844
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844.
Bandzählung:
35
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1844
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Druckfehler-Berichtigungen. [Zu den Seiten: 13., 52., 81., 140., 182., 254., 328., 345., 359., 363.]
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1844.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)

Volltext

Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöoniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 1. — 
  
(Nr. 2402.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und Fürstlich 
Sch b Sondershausenschen Regierung getroffene Uebereinkunft wegen 
der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse. Vom 1843. 
S. Dezember 
Zo der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausenschen Regierung ist zur Beförderung der Rechtöpflege folgende Ueberein- 
kunft getroffen worden: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die Gerichte der beiden kontrahirenden Staaten leisten einander unter 
nachstehenden Bestimmungen und Einschraͤnkungen, Grcht in Civil= als Seraf- 
Rechtssachen diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach 
dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung nicht verweigern dürfen. 
11. Besondere Bestimmungen. 
Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts- 
Streitigkeiten. 
Art. 2. 
Die in Civilsachen in dem einen Sotaate ergangenen und nach dessen 
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agni- 
nionsresolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage 
als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Staate 
an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden. 
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Ge- 
richt geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollstreckbaren Mergleiche 
Statt finden. 
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten 
in dem andern Staate volstreckt werden können, ist im Artikel 29. bestimmt. 
3 
rt. 3. 
Ein von einem zustaͤndigen Gericht gefaͤlltes rechtskraͤstiges Civilerkennt- 
niß begruͤndet vor den Gerichten des andern der kontrahirenden Staaten die 
Einrede der rechtskraͤftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als 
wenn das Erkenntniß von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die 
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre. 
Jahrgang 1842. (Nr. 2102) Art. 1. 
(Ausgegeben zu Berlin, den 2. Januar 1844.)
	        

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