Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 154. Behördenorganisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • §. 151. Geschichtliches (Gesetzliche Grundlagen).
  • §. 152. Das äußere Schulrecht.
  • §. 153. Schulzucht.
  • §. 154. Behördenorganisation.
  • §. 155. Die Schulaufsicht.
  • §. 156. Die verschiedenen Schularten.
  • §. 157. Die Unterhaltung der Volksschule.
  • §. 158. Die Schulbaulast.
  • §. 159. Die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • §. 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab.
  • §. 161. Die Mittelschulen.
  • §. 162. Die höheren Schulen.
  • §. 163. Die Universitäten. (Technische Hochschulen).
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 154. Behördenorganisation. 577 
des Mädchenschulwesens und des Turnunterrichts) ist eine besondere 
Abteilung (zweite Unterrichtsabteilung) durch Allerh. Erlaß vom 
9. Januar 1882 (ZBl. 1883 S. 233) genehmigt worden. 
Die Befugnisse des Unterrichtsministers bestimmen sich im allge- 
meinen nach den Verordnungen vom 27. Oktober 1810 (GS. S. 63) 
und 3. November 1817 (GS. S. 289), in den neuen Landesteilen 
nach der Verordnung vom 13. Mai 1867. 
Dem Minister steht die Entscheidung in letzter Instanz zu bei sehr 
wichtigen Verwaltungsakten, z. B. Veräußerung von Schulvermögen, 
soweit es sich um ganze Landgüter oder Häuser handelt, bei Bewilligung 
des Ruhegehalts der Lehrer, Witwen= und Waisengeldern, Veränderung 
des konfessionellen Charakters und Aufhebung einer Volksschule u. a. m. 
Bei gewissen wichtigen Angelegenheiten hat sich der Minister die Ge- 
nehmigung vorbehalten, so bei Errichtung von Privatschulen, Be- 
schaffung des Lehr= und Lernmaterials, insbesondere bezüglich des 
Religionsunterrichts und der Lesebücher, Anstellung von Ausländern 
im Schuldienst, Anstellung pp. der Seminarlehrer, Vorsteher und 
Lehrer der staatlichen Präparandenanstalten. 
. Die Oberpräsidenten. Für die Zuständigkeit dieser in 
Schulangelegenheiten ist maßgebend die Instruktion vom 31. Dezember 
1825 (GS. 1826 S. 1). Der Oberpräsident entscheidet in den ihm 
durch den Unterrichtsminister zur Entscheidung überwiesenen Angelegen- 
heiten. Er ist Vorsitzender des Provinzialschulkollegiums. Er ent- 
scheidet in zahlreichen Schulsachen auf Beschwerden, betreffend zwangs- 
weise Pensionierung und Pensionsfestsetzung von Lehrern an Volks- 
schulen und mittleren Schulen, Streitigkeiten wegen des Dienstein- 
kommens der Lehrer, Verteilung der zu Ergänzungszuschüssen bereit 
gestellten Staatsmittel auf die Kreise, über gastweise Zuschulung u. dgl. m. 
Es ist ihm ferner übertragen die Schulaussicht über die Provinzial- 
Erxziehungs= und Idiotenanstalten. 
C. Die Provinzialschulkollegien. Diese waren ursprünglich 
Abteilungen der Provinzialkonsistorien und sind erst später selbständige 
Behörden geworden, unmittelbar dem Unterrichtsminister unterstellt. 
Für ihren Geschäftsbereich sind maßgebend die Dienstinstruktion für 
die Konsistorien vom 23. Oktober 1817 (GS. S. 237), Kab. O. vom 
31. Dezember 1825, betreffend die Abänderung der bisherigen Organi- 
sation der Provinzialverwaltungsbehörden (GS. 1826 S. 5); 2. 
vom 26. August 1859 (GS. S. 535). 
Ihren Sitz haben die Provinzialschulkollegien in den Provinzialhaupt= 
städten, für Schleswig-Holstein ursprünglich in Kiel, später nach Schles- 
wig verlegt. Dem Schleswiger Provinzialschulkollegium untersteht auch 
das Herzogtum Lauenburg. Die Hohengollernschen Lande stehen unter 
dem Provinzialschulkollegium der Rheinprovinz, der Stadtkreis Berlin 
unter dem für Berlin (LVG. § 41), das Fürstentum Waldeck-Pyrmont 
unter dem zu Kassel. 
Den Vorsitz führt der Oberpräsident. Stellvertreter des Vorsitzenden 
find — ausgenommen Berlin, Königsberg, Breslau, Magdeburg, 
Hannover, Kassel und Koblenz, wo besondere Dirigenten bestellt sind — 
Altmann, Handbuch der Verfassung 11. 37
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment