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Bürgerkunde.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1901
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
92
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • Einleitung.
  • I. Die Strafgesetze.
  • II. Die verschiedenen Strafen.
  • III. Die strafbaren Handlungen im allgemeinen.
  • IV. Von den einzelnen strafbaren Handlungen.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

247 
88 Das Strafrecht 
IV. Von den einzelnen strafbaren Handlungen.“ 
1. Die Staatsverbrechen im engeren Sinne. 
Die schwersten Verbrechen gegen den Staat sind der Hochverrat 
und der Landesverrat. Der Hochverrat richtet sich gegen den 
inneren verfassungsmäßigen Zustand des Staates; er wird be— 
gangen durch jeden Angriff auf das Leben oder die Freiheit des 
Kaisers oder eines Bundesfürsten und durch jeden Versuch, gewalt- 
sam die Verfassung des Reichs oder eines Bundesstaates zu ändern 
oder Bundesgebiet vom Reich oder einem Bundesstaate loszureißen. 
Wegen ihrer Gefahr für die Allgemeinheit ist auch schon jede Vor- 
bereitung und Verabredung des Hochverrats sowie jede öffentliche 
Aufforderung dazu mit schwerer Strafe bedroht. 
Der Landesverrat besteht in einem Verrat gegenüber 
einer fremden Macht, bedroht also den Bestand des Staates von 
außen. Des sog. militärischen Landesverrats macht sich ein 
Deutscher schuldig, der eine ausländische Regierung zu einem Kriege 
gegen das Reich zu bestimmen sucht oder in einem solchen Kriege ent- 
weder in der feindlichen Kriegsmacht dient oder sonst irgendwie (3. B. 
durch Lieferungen, durch Verrat von Plänen, Festungen oder Trup- 
penbewegungen oder durch Spionage) dem Feinde Vorschub leistet. 
Der sog. diplomatische Landesverrat wird begangen durch Ver- 
rat von Staatsgeheimnissen, Festungsplänen, geheimen Aktenstücken 
u. dgl. an eine ausländische Regierung, durch absichtliche Vernichtung 
oder Verfälschung solcher Urkunden oder durch Verrat in aufgetra- 
genen Staatsgeschäften. Ein Hoch= oder Landesverrat, der sich gegen 
Kaiser oder Reich richtet, wird vom Reichsgericht in erster und letzter 
Instanz abgeurteilt. 
Gegen tätliche Angriffe und Beleidigungen sind der Kaiser und 
die deutschen Bundesfürsten sowie deren Familien durch die auf die 
Majestätsbeleidigung gesetzten strengen Strafen geschützt; 
doch tritt bei Beleidigungen (anders ist es bei tätlichen Angriffen) 
Bestrafung wegen Moajestätsbeleidigung nur dann ein, wenn die 
Beleidigung in der Absicht der Ehrverletzung böswillig und mit 
Ueberlegung begangen wird. Liegen letztere Voraussetzungen nicht 
vor, so greifen bloß die allgemeinen Bestimmungen über Beleidi- 
gungen Platz. Aber auch Beleidigungen fremder Fürsten sowie 
hochverräterische Handlungen gegen auswärtige 
Staaten finden bei uns Bestrafung, vorausgesetzt, daß in dem 
* Das Folgende enthält keineswegs eine erschöpfende Aufzählung aller, 
sondern nur eine kurze Erörterung der hauptsächlichsten strafbaren Hand- 
lungen.
	        

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