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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

Nr. 11. 1915. 
§ 6. . 
ÜberStreitigkeiten,diesichausderAmvendungder§§1bisöergeben,entscheidct 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
· · §7. 
Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, 
verfüttert oder sonst verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbs- 
geschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand- 
lungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Saatgetreide erworbenes Getreide zu 
anderen Zwecken verwendet oder wer entgegen der Vorschrift in § 4 Abs. 41 beschlag- 
nahmefreies Mehl verwendet. 
S□O 
Or# 
II. Anzeigepflicht. 
§ 8. 
Wer Vorräte der im § 1 bezeichneten Art sowie Hafer mit Beginn des 1. Februar 
1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zustän- 
digen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern. Die Anzeige über 
Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem 
Empfang von dem Empfänger zu erstatten. 
Bei Personen, deren Vorräte weniger als einen Doppelzentner betragen, be- 
schränkt sich die Anzeigepflicht auf die Versicherung, daß die Vorräte nicht größer sind. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentume der Kriegs- 
Getreide-Gesellschaft m. b. H. oder der Zentral--Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. stehen. 
Vorräte, die als Saatgut (§ 4 Abs. 4a) beansprucht werden, sind besonders 
anzugeben. 
§ 9. 
Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde bis zum 5. Februar 1915 einzureichen. 
Die Landeszentralbehörden haben bis zum 20. Februar 1915 der Reichsverteilungsstelle 
ein Verzeichnis der vorhandenen Vorräte und der Zahl der unter § 4 Abs. 4# fallenden 
Personen getrennt nach Kommunalverbänden einzureichen. In dem Verzeichnis sind 
diejenigen Vorräte gesondert anzugeben, die im Eigentume des Reichs, eines Bundes- 
staats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere eines Militärfiskus, der Marineverwal- 
tung oder der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung stehen. 
Für die Anzeigen sind die vom Bundesrate festgestellten Formulare zu benutzen. 
§s 10. 
Bäcker, Konditoren, Händler und Handelsmühlen, die von den Befugnissen des 
§ 4 Abs. 4 Gebrauch machen wollen, haben zugleich mit der Anzeige nach § 8 anzuzeigen, 
wieviel Mehl sie in der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Januar 1915 als Bäcker oder 
Konditoren verbacken oder als Händler oder Handelsmühlen käuflich geliefert haben. 
14 
 
	        

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