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Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1913
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
62
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 2.
Volume count:
2
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
8. Höchste Verordnung, die Befreiung vom Aufgebot vor Eheschließungen betreffend.
Volume count:
8
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Vorbereitung der Volksschullehrer. §§ 26-29
  • Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel IV. Lehrer (Lehrerinnen) an Volksschulen. 88 32, 33, 34. 121 
dem Dienstalter geordnetes Verzeichnis der als Bewerber aufgetretenen oder 
sonst inbetracht kommenden Lehrer (Lehrerinnen) mitgeteilt. 
  
1. Verfahren bei Besetzung von Hauptlehrerstellen an 
Volksschulen: Ministerialverordnung vom 28. Februar 1894 (Abschnitt VIII, 
dieser Schrift.) 
2. Das E.U.G. vom 8. März 1868 enthielt (§ 34) die Vorschrift, daß erledigte 
Hauptlehrerstellen öffentlich auszuschreiben seien; eine Ausnahme war nur zugelassen 
für Fälle der im Interesse des Dienstes gebotenen Versetzung eines Hauptlehrers. 
Das Beamtengesetz enthält eine solche Vorschrift nicht, überläßt vielmehr die Ver- 
anstaltung oder Unterlassung des Ausschreibens lediglich dem Ermessen der für die 
Besetzung zuständigen Behörde. Das Ausschreiben der erledigten Hauptlehrerstellen 
war früher geboten teils im Interesse der Lehrer, da diese zur Erhöhung ihres 
Diensteinkommens wesentlich auf die Bewerbung um besser ausgestattete Stellen an- 
gewiesen waren, teils mit Rücksicht auf die den Gemeinden für das Besetzungs- 
verfahren eingeräumte Mitwirkung. Der erste Gesichtspunkt ist insofern in Wegfall 
gekommen, als die Höhe des Einkommens nicht mehr von der Stelle abhängig ist. 
Für die Ausübung des Rechts der Gemeinde, gegen einen ihr zugedachten Hauptlehrer 
Bedenken geltend zu machen, ist ein vorausgegangenes Ausschreiben nicht unbedingt 
erforderlich. 
Hat ein Ausschreiben stattgefunden, sollen der Ortsschulbehörde alle auf- 
getretenen Bewerber zur Geltendmachung etwaiger Bedenken oder etwaiger Wünsche 
(wie solche auch früher schon geäußert zu werden pflegten, obwohl das Gesetz einer 
bezüglichen Befugnis nicht erwähnte) nahmhaft gemacht werden, nicht blos diejenigen, 
welche nach Ansicht der Oberschulbehörde „überhaupt inbetracht kommen können“. 
§ 33. 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikel V.) 
Außer dem Falle der Strafversetzung kann die Versetzung eines Haupt- 
lehrers ohne dessen Zustimmung (Beamtengesetz § 5) nur stattfinden, nach- 
dem auch die Ortsschulbehörde der Stelle, von welcher der Lehrer entfernt 
werden soll, darüber vernommen worden ist. 
  
Vgl. E.U. G. vom 8. März 1868, § 36, Abs. 1; Str afversetzung: Beamten- 
gesetz, § 92 Ziffer 2, § 94. 
§ 34. 
(Gesetz vom 13. Mai 1892, Artikek V.) 
Lehrer, gegen welche wegen unzüchtiger Handlungen mit Schulkindern, oder 
nach erlittener gerichtlicher Verurteilung wegen eines Vergehens, infolge 
dessen sie die öffentliche Achtung nicht mehr besitzen, Dienstentlassung (Be-
	        

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