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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
reussjl
Publication year:
1821
1871
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_dreizehnter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863.
Volume count:
13
Publisher:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussjl
Publication year:
1863
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 227.
Volume count:
227
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
2) Bekanntmachung, den zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und dem Freistaate Paraguay andererseits abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag betr.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und dem Freistaate Paraguay andererseits.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß zu dem dreizehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Bemerkung und Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 226. (226)
  • Stück No. 227. (227)
  • 1) Verordnung, die obere Staatsverwaltung betr. (1)
  • 2) Bekanntmachung, den zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und dem Freistaate Paraguay andererseits abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag betr. (2)
  • Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und dem Freistaate Paraguay andererseits.
  • 3) Bekanntmachung, die zwischen dem Fürstenthum Reuß j. L. und dem Großherzogthum Sachsen-Weimar, sowie dem Herzogthum Sachsen- Altenburg abgeschlossenen Konventionen über die Militärpflichtigkeit der Söhne der ein zweifaches Unterthanenrecht besitzenden Personen betr. (3)
  • Verordnung, die Kompetenz und das Verfahren in Injuriensachen betr. (4)
  • Stück No. 228. (228)
  • Stück No. 229. (229)
  • Stück No. 230. (230)
  • Stück No. 231. (231)
  • Stück No. 232. (232)
  • Stück No. 233. (233)
  • Stück No. 234. (234)
  • Stück No. 235. (235)
  • Stück No. 236. (236)

Full text

32 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgethellt, und solche in guter und gehöriger 
Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1 
Zwischen den Staaten des Jollvereines und dem Freistaate Paraguay, sowie zwi- 
schen den Unterthanen und Bürgern derselben ohne Unterschied der Personen und Orte, 
soll vollkommener Friede und aufrichtige Freundschaft bestehen. Die hehen kontrahlren- 
den Theile werden für die besländige und fortdauernde Erhaltung dieser Freundschaft 
und dieses guten Einvernehmens nach Krästen Sorge tragen. 
Art. 2. 
Der Freistaat Paraguay gesteht. Krast des ihm zuständigen Landes-Hoheitsrechtes, 
der Handelsflagge der Unterthanen der Zollvereins-Staaten die freie Schifffahrt zu auf 
dem Flusse Paragnay bis Asunclon, der Hauptstadt des Freistaates, sowie auf der rechten 
Seite des Parana von dem Punkte an, wo derselbe zum Freistaate gehört, bis zur Stadt 
Encarnacion. Die Unterthauen der Zollvereins-Staaten sollen mit ihren Schiffen und 
Ladungen frei und sicher in die vorerwähnten Orte und Häfen einlaufen und aus den- 
selben auslaufen, sie sollen in allen Thellen der genannten Gebiete bleiben und sich wohn- 
haft aufhalten, Häuser und Waarenlager miethen und mit Natur- und Gewerbs-Exzeug- 
nissen und Gegenständen des erlaubten Verkehres aller Art, so weit es die Gesetze des 
Landes gestatten, Handel treiben dürfen, vorausgeseht, daß sie sich dabei. den Gebräu- 
chen und hergebrachten Gewohnheiten des Landes unterwerfen. Sie können ihre Ladungen 
in dem Hafen von Pilar oder in denjeulgen Orten, in welchen sonst der Handel mit 
anderen Nationen erlaubt ist, vollständig oder theilweise löschen, oder ihre Fahrt mit der 
ganzen oder mit einem Theile der Ladung bis zu dem Hafen von Asuncion fortsezen, 
je nachdem der Schiffsführer, der Eigenthümer oder der anderweit gehörlg Bevollmäch- 
tigte dieses für angemessen erachtet. 
In gleicher Weise sollen diejenigen Bürger von Paraguay behandelt werden, welche 
mit Ladungen in Schiffen des Zollvereines oder Paragnay's nach den Häfen der Zoll- 
vereins= Staaten kommen. 
Art. 3. 
Die hohen kontrahtrenden Theile kommen dahin überein, daß jede Begünsüigung, 
jedes Vorrecht und jede Besreiung in Handels= oder Schifffahrts-Angelegenheiten, welche 
einer von ihnen den Unterthanen oder Bürgern irgend eines anderen Staates gegen- 
wärtig bereits zugestanden hat oder künftig zugestehen möchte, bel Gleichheit des Falles 
und der Umstände, auf die Unterkhanen oder Bürger des anderen Theiles ausgedehnt 
werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß zu Gunsten jenes anderen
	        

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