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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Also sprach Bismarck. Band III. 1888 - 1898. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_2
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1879
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_fuenfundzwanzigster_band
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
25
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 646.
Volume count:
646
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Landesherrliche Verordnung, betreffend die Dauer der Vorbereitung zum höheren Justizdienste und die Beschäftigung der Referendare während der Vorbereitungszeit.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 68. Organisation der Polizeibehörden.
  • §. 69. Kriminal-(Straf-)polizei. Gerichtliche Polizei (Stellung unter Polizeiaufsicht. Aufenthaltsbeschränkung. Polizeigewahrsam. Zwangsweise Vorführung. Feuerlöschpolizei. Feuerlöschordnungen. Spritzenverbände.)
  • §. 70. Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.)
  • §. 71. Ordnungs- und Sittenpolizei. (Theaterzensur).
  • §. 72. Gesundheitspolizei.
  • §. 73. Polizeikosten.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

g 69. Kriminal-(Straf-)polizei. Gerichtliche Polizei. 259 
zu erforschen und alle keinen Aufschub zulassende Anordnungen zu 
treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie können 
daher auch zur Sistirung der bei einer Sraaftat gegenwärtig gewesenen 
Personen schreiten (RG. Urt. vom 19. März 1886 Entsch. Bd. 8 
S. 204). Ferner sind die Polizeibehörden befugt zu Beschlagnahmen 
nach Maßgabe des § 98 St PO., zu Durchsuchungen gemäß § 105 
St PO., vorläufiger Festnahme, Erlaß eines Steckbriefs (§ 131 St PO.), 
zum Festhalten von Personen, welche die amtliche Tätigkeit stören 
(5 162 St PO.). " 
Bezüglich der polizeilichen Strafverfügungen ist im § 453 
St PO. die reichsrechtliche Bestimmung getroffen, daß, wo nach den 
Bestimmungen der Landesgesetze die Polizeibehörden befugt sind, eine 
in den Strafgesetzen angedrohte Strafe durch Verfügung festzusetzen, 
diese Befugnis sich nur auf Übertretungen erstreckt. Auch kann die 
Polizeibehörde keine andere Strafe als Haft bis zu 14 Tagen oder 
Geldstrafe und diejenige Haft, welche für den Fall, daß die Geldstrafe 
nicht beigetrieben werden kann, an die Stelle der letzteren tritt, sowie 
eine etwa verwirkte Einziehung verhängen. Die Strafverfügung muß 
außer der Festsetzung der Strafe die strafbare Handlung, das ange- 
wendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung 
enthalten, daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den Gesetzen 
zugelassene Beschwerde an die höhere Polizeibehörde ergreife, gegen 
die Strafverfügung binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei 
der Polizeibehörde, welche diese Verfügung erlassen hat, oder bei dem 
zuständigen Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung antragen könne 
(§ 453 St PO.). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann bei 
der Polizeibehörde schriftlich oder mündlich, bei dem Amtsgerichte 
schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden. 
Die Polizeibehörde übersendet, falls sie nicht die Strafverfügung 
zurücknimmt, die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche 
sie dem Amtsrichter vorlegt (§ 454 St PO.). Ist der Antrag recht- 
zeitig angebracht, so findet die Hauptverhandlung vor dem Schöffen- 
gericht statt, wie in jeder anderen, vor das Schöffengericht gehörigen 
Strafsache. Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den Ausspruch der 
Polizeibehörde nicht gebunden (8 457 Abs. 3 St PO.). Stellt sich nach 
dem Ergebnisse der Hauptverhandlung die Tat des Angeklagten als eine 
solche dar, bei welcher die Polizeibehörde zum Erlaß einer Strafver- 
fügung nicht befugt war, so hat das Gericht die letztere durch Urteil 
aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 458 St PO.). 
Behufs anderweitiger Verfolgung der Sache ist demnächst eine Anklage- 
schrift einzureichen und über die Eröffnung des Hauptverfahrens 
Beschluß zu fassen (RG. Urt. vom 29. Januar 1884, Rechtspr. 6, 60). 
Für Preußen ist das Recht der Polizeiverwaltung zum Erlaß 
polizeilicher Strafverfügungen wegen Ubertretungen durch Gesetz vom 
23. April 1883 (GS. S. 65), welches an die Stelle des Ges. vom 
14. Mai 1852 getreten ist, geregelt. Danach kann die Polizeibehörde 
in ihrem bestimmten Bezirke wegen der in diesem Bezirk verübten, in 
ihren Verwaltungsbereich fallenden Übertretungen die Strafe durch 
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