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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_siebenter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
7
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1849
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 96.
Volume count:
96
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 214. Höchste Verordnung, die Einführung der allgemeinen Wechselordnung für Deutschland betr.
Volume count:
214
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Wechselordnung für Deutschland.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel. Gründung neuer Ansiedlungen und Kolonien.
  • §. 124. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Ansiedlungen. 3. Kolonien.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

476 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Landguts oder eines Teiles eines solchen in mehrere ländliche Stellen 
innerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft oder in den 
Fällen des § 13 Abs. 2 ein Wohnhaus errichtet oder ein vorhandenes 
Gebäude zum Wohnhause eingerichtet werden soll (§ 13°). Die An- 
siedlung ist im Geltungsgebiete des Gesetzes, betreffend die Beförderung 
deutscher Ansiedlungen in den Provinzen Westpreußen und Posen vom 
26. April 1886 zu versagen, solange nicht eine Bescheinigung des 
Regierungspräsidenten vorliegt, daß die Ansiedlung mit den Zielen des 
bezeichneten Gesetzes nicht in Widerspruch steht. In den Provinzen 
Ostpreußen und Schlesien und den Regierungsbezirken Frankfurt, 
Stettin und Köslin findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung. 
Wird die Bescheinigung versagt, so findet nur die Beschwerde an den 
Oberpräsidenten statt, der endgültig entscheidet. Falls die Beschwerde 
für begründet erklärt wird, gilt die Bescheinigung als erteilt. Vor- 
stehende Vorschriften greifen nicht Platz, wenn es sich um die ein- 
malige Teilung eines Grundstücks zwischen gesetzlichen Erben oder um 
die einmalige Uberlassung eines Grundstücks im Wege der Teilung 
seitens der Eltern an ihre Kinder handelt (§ 130). 
Die Ansiedlungsgenehmigung ist zu versagen, wenn nicht nachge- 
wiesen wird, daß der Platz, auf welchem die Ansiedlung gegründet 
werden soll, durch einen jederzeit offenen fahrbaren Weg zugänglich 
oder daß die Beschaffung eines solchen Weges gesichert ist. Kann 
nur der letztere Nachweis erbracht werden, so ist bei Erteilung der An- 
siedlungsgenehmigung für die Beschaffung des Weges eine Frist zu be- 
stimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das polizeiliche Zwangs- 
verfahren eintritt. Von der Bedingung der Fahrbarkeit des Weges 
kann unter besonderen Umständen abgesehen werden. Auch zur Erhaltung 
der ununterbrochenen Zugänglichkeit der Ansiedlung ist die Anwendung 
des polizeilichen Zwangsverfahrens zulässig. In Moorgegenden ist 
die Ansiedlungsgenehmigung zu versagen, solange die Entwässerung des 
Bodens, auf dem die Ansiedlung gegründet werden soll, nicht geregelt 
ist (§ 14). Die Ansiedlungsgenehmigung kann versagt werden, wem 
gegen die Ansiedlung von dem Eigentümer, dem Nutzungs= oder Ge- 
brauchsberechtigten oder dem Pächter eines benachbarten Grundstücks 
oder von dem Vorsteher des Gemeinde-(Guts-bezirkes, zu welchem 
das zu besiedelnde Grundstück gehört, oder von einem der Vorsteher 
derjenigen Gemeinde-(Guts-bezirke, an die es grenzt, Einspruch er- 
hoben, und der Einspruch durch Tatsachen begründet wird, welche die 
Annahme rechtfertigen, daß die Ansiedlung den Schutz der Nutzungen 
benachbarter Grundstücke aus der Land= oder Forstwirtschaft, aus dem 
Gartenbaue, der Jagd oder Fischerei gefährden werde (§ 15). Die 
Ansiedlungsgenehmigung kann ferner versagt werden, wenn gegen die 
Ansiedlung von dem Besitzer eines Bergwerkes, welches unter dem zu 
befiedelnden Grundstücke oder in dessen Nähe belegen ist, Einspruch 
gaen und durch Tatsachen begründet wird, welche die Annahme recht- 
ertigen: 
à) daß durch den Betrieb des Bergwerkes in absehbarer Zeit Be- 
schädigungen der Oberfläche des zu besiedelnden Grundstücks eintreten
	        

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