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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_2
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1879
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_siebenundzwanzigster_band
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
27
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 750.
Volume count:
750
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Landesherrliche Verordnung, betreffend eine Abänderung der Landesherrlichen Verordnung vom 19. März 1892 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Abgeänderte Anweisung zur Ausführung des Reichs-Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage I. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis zu dem siebenundzwanzigsten Bande der Gesetzsammlung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Stück No. 747. (747)
  • Stück No. 748. (748)
  • Stück No. 749. (749)
  • Stück No. 750. (750)
  • Landesherrliche Verordnung, betreffend eine Abänderung der Landesherrlichen Verordnung vom 19. März 1892 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. (1)
  • Abgeänderte Anweisung zur Ausführung des Reichs-Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung.
  • Anlage I. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb.
  • Muster A. zu A. Ziffer IV. Verzeichniß der ausgestellten Arbeitsbücher.
  • Muster B. zu E. Ziffer III. Bestimmungen der Gewerbeordnung.
  • Muster C. zu E. Ziffer III. Verzeichnis der beschäftigten jugendlichen Arbeiter.
  • Muster D. zu E. Ziffer III. Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre.
  • Muster E. zu E. Ziffer III. Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
  • Muster F. zu E. Ziffer III. Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre.
  • Muster G. zu E. Ziffer III. Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter.
  • Muster H. zu Ziffer III. Auszug aus den Verordnungen vom 31. Mai 1897 und vom 17. Februar 1904 über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre in Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion.
  • Muster J. zu Ziffer III. Auszug aus den Verordnungen vom 31. Mai 1897 und vom 17. Februar 1904 über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion.
  • Muster K. zu F. Ziffer III. Katasterblatt für die gewerbliche Anlage.
  • Stück No. 751. (751)
  • Stück No. 752. (752)
  • Stück No. 753. (753)
  • Stück No. 754. (754)
  • Stück No. 755. (755)
  • Stück No. 756. (756)
  • Stück No. 757. (757)
  • Stück No. 758. (758)
  • Stück No. 759. (759)
  • Stück No. 760. (760)
  • Stück No. 761. (761)
  • Stück No. 762. (762)
  • Stück No. 763. (763)
  • Stück No. 764. (764)
  • Stück No. 765. (765)
  • Stück No. 766. (766)
  • Stück No. 767. (767)
  • Stück No. 768. (768)
  • Stück No. 769. (769)
  • Stück No. 770. (770)
  • Stück No. 771. (771)
  • Stück No. 772. (772)
  • Stück No. 773. (773)
  • Stück No. 774. (774)
  • Stück No. 775. (775)
  • Stück No. 776. (776)
  • Stück No. 777. (777)
  • Stück No. 778. (778)
  • Stück No. 779. (779)
  • Stück No. 780. (780)
  • Stück No. 781. (781)
  • Stück No. 782. (782)
  • Stück No. 783. (783)
  • Stück No. 784. (784)
  • Stück No. 785. (785)
  • Stück No. 786. (786)
  • Stück No. 787. (787)
  • Stück No. 788. (788)
  • Stück No. 789. (789)
  • Stück No. 790. (790)
  • Stück No. 791. (791)

Full text

67 
Die Bestimmungen im Abs. 1, 2 finden auf Arbeiterinnen, die in Badeanstalten aus- 
schließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedienung des Publikums 
—e sind, keine Anwendung. 
d) (GewO. 8 136.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
so hat der Urbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schrift- 
liche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkslätte und die Art des Be- 
triebes anzugeben. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in welchen 
Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, eine Tafel ausgehängt ist, die in 
der von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen 
Auszug aus den Bestimmungen üÜber die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von 
Arbeitcrinnen enthält. 
e) Ueber die in lit. c Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus dürsen Arbeiterinnen über 
sechzehn Jahre an vierzig Tagen im Jahre beschästigt werden. Diese Beschäftigung darf 
dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr abends dauern. 
Hierbei kommt jeder Tag in Aunrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über die 
nach lit, c zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. 
Gewerbetreibende, die Arbeiterinnen slber sechzehn Jahre auf Grund der vorstehenden 
Bestimmungen über die in lit. c Abs. 1, 2 festgesetzte Zeit hinaus beschäftigen, sind ver- 
pflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in das jeder Tag, an dem Ueberarbeit stallgesunden hat, 
noch am Tage der leberarbeit einzutragen ist. Das Verzeichnis ist auf Erfordern der Orts- 
* sowie dem Gewerbeausüichtsbeamten jederzeit vorzulegen. 
r mehr als vierzig Tage im Jahre kann auf Antrag des Arbeitgebers eine 
nserbef senn in dem aus lil, ## Abs. 1 sich ergebenden Umfange von der unteren Ver- 
waltungsbehördes) gestatiet werden, wenn die Arbeitszeit für die Werkstättt oder die betreffende 
Abteilung der Werkstätte so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitte der Be- 
triebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeikszeit nicht berschreitet. 
Der Antrag ist schristlich zu stellen und muß den Grund, aus dem die Erlaubnis 
beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterimnen, das Maß der längeren 
Beschäftigung sowic den Zeitraum angeben, für den diese statifinden soll. Der Bescheid der 
unteren Verwaltungsbehörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schristlich zu erteilen. 
Gegen die Versagung der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. 
Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in denen die Erlaubnis erteilt 
worden ist, ein Verzeichnis zu führen, in das der Name des Arbeitgebers und die für den 
schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben einzutragen sind. 
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 
sechzehn Jahre, die kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht 
besuchen, bei den in GewO. 8 lobc Abs. 1 Ziffer 3, 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden 
und Vorabenden von Festtagen nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb 
Uhr abends hinaus gestatten. Die Erlaubnis ist schristlich zu erteilen und vom Arbeitgeber 
zu verwahren. 
5P ) Gewerbeinspektor.
	        

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