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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1889
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889.
Volume count:
50
Publisher:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1889
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
7. Stück vom Jahre 1889.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • Ansehung von Gemeinden als ein Ort im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • 3. Maß- und Gewichtswesen.
  • 4. Versicherungswesen.
  • 5. Post- und Telegraphenwesen.
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 29 — 
berechnung hinzuzuschlagen. Im übrigen unterliegen das Entgelt für Leerfahrten und die 
Schlepplöhne für solche der Besteuerung nicht. 
§ 16. 
1) Die Abgabebeträge sind für jede auf eine Frachturkunde abgefertigte Sendung in der 
Art zu berechnen, daß bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als einer Mark nicht durch fünf 
teilbare Beträge auf volle fünf Pfennig, bei einem höheren Frachtbetrage nicht durch zehn teil- 
bare Beträge auf volle zehn Pfennig aufzurunden sind. 
(2) Es ist zulässig, im Stückgutverkehre der Steuerbehörde gegenüber den Beförderungspreis 
für die nach einem und demselben Orte bestimmten Güter in einem Gesamtbetrag anzugeben 
und danach die Abgabe einheitlich zu berechnen. 
Zu den §§ 14 bis 18 des Gesetzes. 
§ 17. 
(1) Die Entrichtung der Abgabe von der Güterbeförderung auf Wasserstraßen erfolgt 
a) entweder für einen bestimmten Zeitraum im Wege der nachträglichen Abrechnung 
mit der Steuerstelle (Abrechnungsverfahren), 
b) oder für jede einzelne Beförderung gesondert. 
(2) Die Entrichtung der Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens (Abs. 1 unter a) 
findet für die vom Reiche oder einem Bundesstaate betriebenen Beförderungsunternehmungen  
und für die auf Antrag nach § 18 zu diesem Verfahren zugelassenen privaten Beförderungs- 
unternehmungen nach Maßgabe des § 19, die Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzel- 
versteuerung (Abs. 1 unter b) in allen übrigen Fällen nach Maßgabe der §§ 20 bis 24 statt. 
(3) Im Falle der Abrechnung erfolgt die Entrichtung der Abgabe jeweilig für die im Laufe 
eines Kalendermonats abgelieferten Güter. Für Reichs- und Staatsbetriebe können mit Zu- 
stimmung der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde der Zeitraum, für den, und die Güter, 
über die abgerechnet werden soll, auch in anderer Weise abgegrenzt, der Abrechnungszeitraum 
darf jedoch auf nicht länger als sechs Monate festgesetzt werden. Privaten Beförderungsunter- 
nehmungen kann auf Antrag von der Oberbehörde gestattet werden, für die in ihrem Betrieb 
im Laufe eines Vierteljahrs abgerechneten Güter die Abgabe bis zum 20. des auf den Schluß 
des Vierteljahrs folgenden Monats zu entrichten. In den in den Sätzen 2, 3 bezeichneten Fällen 
sind auf die zu entrichtende Abgabe nach näherer Bestimmung der genehmigenden Behörde 
monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Leistung der Abschlagszahlungen hat unter Vor- 
legung von Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung zu erfolgen.  
(4) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle besonderen Bedürfnisses 
unter Anordnung von Überwachungsmaßnahmen für den Abrechnungsverkehr Ausnahmen 
von den Vorschriften im Abs. 3, unbeschadet der Verpflichtung zur Leistung monatlicher Abschlags- 
zahlungen, zuzulassen. 
§ 18. 
(1) Die Genehmigung zur Entrichtung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (§ 17 Abs. 1 
unter a) ist nur solchen privaten Beförderungsunternehmungen zu erteilen, die im Inland eine 
geschäftliche Niederlassung besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen geeigneten, für die 
Erfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohnhaften Vertreter 
bestellen. Privatschiffern ist die Zulassung zum Abrechnungsverfahren nur zu gestatten, wenn 
sie einen solchen Vertreter bestellen; in diesem Falle kann die Zulassung für sämtliche von ihnen 
als Betriebsunternehmer ausgeführte Beförderungen oder für einen näher zu bestimmenden 
Kreis dieser Beförderungen ausgesprochen werden. 
(2) Der Vertreter ist bei Stellung des Antrags, ein späterer Wechsel in seiner Person der 
Steuerstelle spätestens mit dem Eintritt des Wechsels unter Bezeichnung seines Wohnsitzes (Ort, 
 
5. Abrundung der 
Steuer- 
beträge. 
6. Besteue- 
rungsarten. 
7. Abrech- 
nungs- 
verfahren. 
a) Genehmi- 
ung für pri- 
vate Beförde- 
rungsunter- 
nehmungen.
	        

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