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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1907
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907.
Volume count:
68
Publisher:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
19. Stück vom Jahre 1907.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • 1. Stück vom Jahre 1907. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1907. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1907. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1907. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1907. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1907. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1907. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1907. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1907. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1907. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1907. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1907. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1907. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1907. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1907. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1907. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1907. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1907. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1907. (19)
  • No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (24)
  • I. Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen.
  • Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Staatsdienst des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt vorbehaltenen Stellen.
  • 20. Stück vom Jahre 1907. (20)
  • 21. Stück vom Jahre 1907. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1907. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1907. (23)
  • 24. Stück vom Jahre 1907. (24)
  • Sach-Register.

Full text

50 1907 
Erläuterungen 
zu den 
Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins. 
I. Zu § 1. Der Zivilversorgungs- und der Anstellungsschein geben ihren In- 
habern kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
I. Zu § 2. Gemeindedienststellen fallen nicht unter diese Grundsätze. 
III. Zu 8 3 usw. 
1. Stellen oder Verrichtungen, die als Nebenamt versehen werden, fallen 
nicht unter diese Grundsätze; sie sind daher den den Militäranwärtern usw. 
vorbehaltenen Stellen nicht zuzuzählen. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden 
Stellen sind diejenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich 
deren den Anstellungsbehörden freie Hand gelassen ist. 
IV. Zu § 7. Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflichten ge- 
nommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Staatskasse 
beziehen (Privatgehilfen), brauchen in die nach 6 7 anzulegenden Verzeichnisse nicht 
aufgenommen zu werden. 
V. Zu § 8. Das dem § 8 als Anlage angehängte Verzeichnis der Stellen 
im Neichsdienste präjudiziert den von den Landesregierungen aufzustellenden Ver- 
zeichnissen nicht. 
VI. Zu §§ 9 und 10. Die im § 9 Abs. 1 enthaltene Regel, daß die den 
Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt 
werden dürfen, sofern befähigte und zur Übernahme der Siellen bereite Militär- 
anwärter usw. vorhanden sind, steht — abgesehen von den Ausnahmen des § 10 
— der Auwendung der Bestimmungen im § 22. Abs. 4 und im § 30 nicht ent- 
gegen. Auch bleibt den Landesregierungen die Befugnis, Versetzungen von Beamten 
(Bediensteten im weiteren Sinne) von Stelle zu Stelle vorzunehmen. Eine solche 
Verseung in eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle darf jedoch nur 
dann erfolgen, wenn dadurch eine den Militäranwärtern usw. nach Maßgabe dieser 
 
	        

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