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Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1901
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901.
Bandzählung:
33
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1901
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. XXXI.
Bandzählung:
XXXI
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Einleitung. Anordnung des Stoffes und Skizze des Gedankengangs.
  • Erster Abschnitt. Die deutschen Städte im Mittelalter: Ihre Blütezeit.
  • Die allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Zustände im Reiche etwa seit 1200; die äußere machtvolle Stellung der Städte.
  • Die Zahl der Städte und ihre Größe.
  • Ein Städtebild über das Leben und Treiben im Inneren der mittelalterlichen Stadt.
  • Geistige Kultur.
  • Die wirtschaftliche Gliederung der Bevölkerung: ,,Genossenschaft".
  • Die äußere Verfassungsform.
  • Verwaltungsbefugnisse des Rates: freieste Selbstverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Die deutschen Städte im 16. und 17. Jahrhundert: Die Korruption der städtischen Verwaltung.
  • Die wirtschaftlichen und politischen Zustände im Reiche: Allmählicher Verfall des Bürgertums.
  • Zahlen.
  • Städtebild dieser Zeit.
  • Form der Verfassung des Stadtregiments und Art seiner Verwaltungstätigkeit.
  • Verhältnis der Stadtbehörde zur Bürgerschaft: keine Gemeindevertretung.
  • Lehre aus dieser historischen Entwicklung für die Anwendung des Prinzips der Selbstverwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Die preußischen Städte im 17. und 18. Jahrhundert: Vernichtung städtischer Freiheit.
  • Die mit der Vernichtung städtischer Selbständigkeit endende Entwicklung eine historische Notwendigkeit.
  • Der Große Kurfürst. Mittel, um Einfluß auf die Städte zu gewinnen: Garnisonen und Akzise.
  • Friedrich Wilhelm I.: seine durchgreifenden Maßnahmen. Verhältnis der Staatsbehörde, insbesondere des Militärs zur Stadt.
  • Das kurze Zwischenspiel des Allgemeinen Landrechts.
  • Größe damaliger Städte
  • Ein Städtebild damaliger Zeit.
  • Schilderung der Einwohner: ihr bürgerliches und Familienleben.
  • Ihr politisches Leben.
  • Ursachen des Zusammenbruchs 1806.
  • Vierter Abschnitt. Die preußische Städteordnung vom 19. November 1808.
  • Erstes Kapitel. Die Stellung der Städteordnung im Gesamtreformwerk Stein-Hardenbergs.
  • Zweites Kapitel. Die Entstehungsgeschichte der Städteordnung.
  • Die Nassauer Denkschrift.
  • Frey.
  • Grundlinien seiner Reformideen
  • Sein Gutachten.
  • Steins Kritik daran.
  • Verhandlungen der Staatsbehörden darüber
  • Der Gesetzentwurf.
  • Die Schlußberatung.
  • Immediatbericht an den König.
  • Seine Genehmigung.
  • Damalige Städteordnungen in anderen Ländern: Bayern, Frankreich
  • Bedeutung von Steins Persönlichkeit für das Zustandekommen des Werks.
  • Drittes Kapitel. Die Schöpfer der Städteordnung: Freiherr von Stein und Frey.
  • Viertes Kapitel. Der Inhalt und Geist der Städteordnung.
  • Fünftes Kapitel. Einführung und unmittelbare Wirkung der Städteordnung.
  • Sechstes Kapitel. Die Bedeutung der Städteordnung.
  • Literaturangaben.
  • Die Städteordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853, für Westfalen vom 19. März 1856 und für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856.

Volltext

— 66 — 
erstere von der Stadtverwaltung loszulösen und dem Staate, dem allein 
sie gebührte, zu überlassen sei, darüber war man sich einig. Wie aber 
sollte es mit der Polizei gehalten werden? „Trennte man sie von der 
Justiz und nahm ihr jede Strafgewalt, so machte man sie ohnmächtig. 
Ließ man sie den Städten, so war die allgemeine Sicherheit, sonderlich 
in jenen unruhigen Zeitläuften, erst recht bedroht: es hieß fast eine 
Prämie auf das Verbrechertum setzen, wenn die zuständige Polizeibehörde 
an der Grenze des Weichbildes auch die Grenze ihrer Wirksamkeit hatte: 
das Wesen der Polizei ist Zentralisation. Nahm man dagegen der 
Bürgerschaft die Polizei und organisierte sie bureaukratisch, so drohte der 
Selbstverwaltung Gefahr; denn was kann ein strebsamer Polizei-Chef alles 
unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit bringen."“ 
Zum Teil erklärte man so bei den Erörterungen, es sei notwendiges 
Erfordernis einer wohlorganisierten Stadtgemeinde, „daß sie die Polizei 
selbst verwalte“; dem wurde entgegengehalten: die Polizei sei ein un- 
veräußerliches Attribut dessen, was man höchste Gewalt nenne. Wie könne 
hier „ein Volk sich selbst regieren!" Das war denn Stein doch zu 
stark; er setzte darunter die Worte, welche recht eigentlich das Programm 
seiner ganzen Verwaltung darstellen: „Warum nicht, wenn es dazu fähig 
ist?“ Er gab dann schließlich den Ausschlag in dieser Frage, indem er 
äußerte: „Der Magistrat übt die Polizei kraft von seiten des Staates 
übertragenen Rechtes aus“. 
Auf Grund der Beratungen war dann vom Rat Wilckens aus 
dem Provinzialdepartement unter dem 9. September 1808 „die Kon- 
stitution für sämtliche Städte in Ostpreußen, Littauen und 
Westpreußen“ als Gesetzentwurf verfaßt worden. Dieser hatte sich bei 
der Fassung des Wortlauts in den ersten Titeln an das Allgemeine Land- 
recht angelehnt unter Benutzung dessen, was ihm aus den Federn Freys 
und Steins zugegangen war; in den spätern Titeln übernahm er fast 
wörtlich Teile von den von Frey noch kurzlich eingereichten beiden 
Aufsätzen. 
Unter anderem war hierbei auch folgende Zutat in den Entwurf 
gekommen: Der Magistrat sollte die Zustimmung der Provinzialpolizei- 
behörde einholen, sobald Grundstücke erworben, veräußert und Kapitalien 
gekündigt oder aufgenommen würden. Frey erklärte, kaum seinen Augen 
getraut zu haben, als er diesen Paragraphen gelesen hätte. „Ich war 
aus dem liberalen System, welches das Ganze beherrscht, wie durch einen 
Zauberschlag herausgeworfen und fand die alten Fesseln wieder, welche 
man ganz zu zerbrechen bemüht war.“ 
Es verstand sich von selbst, daß eine solche Zutat fallen mußte. 
Dieser Wilckenssche Entwurf wurde nun den weiteren Beratungen 
zugrunde gelegt; er stellt in der Hauptsache bereits die spätere Städte- 
ordnung dar. Die Einzelverhandlungen übergehen wir wieder. Nur
	        

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