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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1904
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XXIII.
Volume count:
XXIII
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung. Die Verfassungsurkunde betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 68. Organisation der Polizeibehörden.
  • §. 69. Kriminal-(Straf-)polizei. Gerichtliche Polizei (Stellung unter Polizeiaufsicht. Aufenthaltsbeschränkung. Polizeigewahrsam. Zwangsweise Vorführung. Feuerlöschpolizei. Feuerlöschordnungen. Spritzenverbände.)
  • §. 70. Sicherheitspolizei. (Polizeistrafrecht.)
  • §. 71. Ordnungs- und Sittenpolizei. (Theaterzensur).
  • §. 72. Gesundheitspolizei.
  • §. 73. Polizeikosten.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

266 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
und die bei außerordentlichen Ereignissen und bei Gefahr im 
Verzuge erforderlichen Anordnungen vorbehalten (8§ 2 Nr. 2 
bis 4, 11 der Oberpräsidialinstruktion vom 31. Dezember 1825 
GS. 1826 S. 1). Der polizeiliche Schutz der äußeren kirchlichen 
Ordnung der anerkannten Religionsgesellschaften bildet einen Teil 
der Landespolizei (OVG. E. Bd. 22 S. 406). Die Ortspolizei ist 
nur dann zu einem selbständigen Einschreiten befugt, wenn der beab- 
sichtigte Eingriff in die äußere kirchliche Ordnung zugleich die öffent- 
liche Ruhe und Sicherheit derart bedroht, daß sich von diesem Gesichts- 
punkt aus ein Anhalt für die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde er- 
gibt (OVG. E. vom 10. Dezember 1884 und 3. Dezember 1887 in 
DP. VI. 189 bezw. MBl. 1885 S. 24 und 109). 
3. Kreispolizeibehörden. Die Kreispolizei liegt dem Land- 
rat ob, indem er die gesamte Polizeiverwaltung im Kreise und in 
dessen einzelnen Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken, zu über- 
wachen hat (§ 77 Abs. 2 KO.), gewisse Zwangsbefugnisse (§ 132 
LVG.) besitzt und zugleich befugt ist, für mehrere Ortspolizeibezirke 
oder für den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften zu 
erlassen (§ 142 LVG.). Die Zuständigkeit der Orts= und Kreis- 
polizeibehörden bestimmt sich nach den Vorschriften der KO. vom 
13. Dezember 1872. Danach wird die Polizei im Namen des Königs 
ausgeübt (§ 46); behufs Verwaltung derselben wird jeder Kreis in 
Amtsbezirke geteilt (§ 47). Der Amtsvorsteher hat für seinen Amts- 
bezirk selbständig unter eigener persönlicher Verantwortung die Polizei 
zu verwalten (§ 60), soweit die Polizei nicht durch besondere Gesetze 
dem Landrate oder anderen Beamten übertragen ist (§ 59 KO). Im 
übrigen besteht ein Aufsichts= und Anweisungsrecht des Landrats den 
Ortspolizeibehörden gegenüber auf Grund des § 77 K0O. und § 1 
Abs. 2 des Ges. vom 11. März 1850. 
4. Ortspolizeibehörden. Die „örtliche Polizeiverwaltung“ 
umfaßt alle diejenigen polizeilichen Geschäfte, welche im örtlichen Interesse 
des betreffenden Gemeindebezirks zur Durchführung gelangen. Sie er- 
strecken sich auf fast alle Gebiete der Polizeiverwaltung, vor allem 
tritt auch der Schutz des Privateigentums in den Vordergrund 
(3V6. E. Bd. 25 S. 26). Die Tätigkeit der Ortspolizei erstreckt sich 
nicht nur auf die Anordnungen polizeilicher Maßregeln, sondern auch 
auf deren Ausführung. Auch sie wird im Namen des Königs geübt, 
doch sind ihre Organe sowohl für Stadt und Land, als für die ein- 
zelnen Provinzen verschieden. 
Die Ortspolizei steht in den Städten, insoweit besondere Königliche 
Polizeibehörden errichtet sind, den Polizeipräsidien oder Polizeidirektionen, 
im übrigen dem ersten Bürgermeister oder einem Magistratsmitgliede, 
in Hannover dem Magistrate kraft staatlichen Auftrages zu. Dem Polizei- 
präsidium in Berlin sind neben den ortspolizeilichen auch landespolizei- 
liche Befugnisse beigelegt. 
Auf dem flachen Lande finden sich verschiedene Organisationen. In 
den östlichen Provinzen (Ost= und Westpreußen, Pommern, Branden- 
burg, Sachsen und Schlesien) sind auf Grund der Kreisordnung be- 
 
	        

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