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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
baden
Publication year:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1913
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913.
Volume count:
45
Publisher:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
baden
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Nr. V.
Volume count:
V
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Verordnung. Die Wahlordnung für die Handwerkskammern und deren Gesellenausschüsse betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Index
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • B. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

8 17. A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen. 133 
Sinne obiger Erörterungen: einmal das Feilbieten von Waaren oder 
auch nur das Aufsuchen von Waarenbestellungen (als Vorläufer 
künftiger Waarenlieferung) und dann das Aufkaufen von Waaren 
bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder an anderen Orten als 
in offenen Verkaufsstellen, sofern Beides außerhalb · des Wohnortes des 
Händlers und ohne vorgängige Bestellung erfolgt und insoweit 
das Aufkaufen der Waaren zum Wiederverkauf (nicht für eigenen 
Bedarf) geschieht. 
1) Wer bei Kaufleuten Waaren aufkauft, selbst in fremden Städten, übt 
lediglich eine Thätigkeit aus, für die der Kaufmann sein Geschäft ja eingerichtet 
hat; ein Dienstmädchen „zieht nicht umher,“ selbst wenn sie von sämmtlichen 
Geschäftsleuten einer benachbarten Stadt etwas kauft. Würde sie dagegen bei zahl- 
reichen Privatpersonen anfragen, ob sie ihr nicht ein paar junge Hähne ver- 
kaufen wollten, dann würde sie einen „Gewerbebetrieb im Umherziehen“ ausüben, 
sofern sie die Hähne anderweit zu verkaufen gedenkt; will sie dieselben aber 
lediglich zu ihrem eigenen oder auch ihrer Herrschaft Bedarf, dann würde selbst 
im letzteren Falle kein „Gewerbebetrieb im Umherziehen“ vorliegen. — Also zum 
„Umherziehen“ gehört das Vorsprechen bei beliebigen Personen; zum „Ge- 
werbebetrieb“ unbedingt das Verkaufen, das Aufkaufen (Einkaufen) jedoch 
nur, wenn es in der Absicht des Weiterverkaufs erfolgt; wer nur für 
eigenen Bedarf kauft, treibt kein Gewerbe. 
Das Darbieten von Musikaufführungen, theatralischen Vor- 
stellungen ec. in diesen Formen sieht die R. G. O. jedoch nur dann als 
„Gewerbebetrieb im Umherziehen“ an, wenn kein höheres Interesse der 
Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet: so ist eine Konzertreise einer 
berühmten Sängerin kein „Gewerbebetrieb im Umherziehen“, wohl aber 
die „musikalische“ Thätigkeit eines Leierkastenspielers, selbst wenn dieser 
die neuesten und bedeutendsten Opern oder Operetten seinem Kasten 
entlockt. — Also Aufkaufen zum Weiterverkauf und andererseits Ver- 
kaufen sammt dem Bestellungsuchen außerhalb des Wohnortes und 
ohne vorherige Bestellung (d. h. auf gut Glück): diese Voraus- 
setzungen gehören zum Begriff des „Gewerbebetriebes im Umher- 
ziehen.“ 
Wer ein solches Gewerbe im Umherziehen ausüben will, bedarf 
dazu eines „Wandergewerbescheines“, der aber aus gewissen 
Gründen versagt werden kann (vergl. R. G. O. §§ 57, 57 a und b). 
Bei Ausübung des Gewerbes dürfen den Inhaber des Wandergewerbe- 
scheines nur solche Personen unterstützen, die als „Begleiter“ in den 
Wandergewerbeschein eingetragen sind. Für den Wandergewerbeschein 
sind in der Regel jährlich 48 Mark Steuern zu entrichten, die ver- 
einzelt bis auf 6 Mark ermäßigt werden können. 
Gewisse Waaren, wie geistige Getränke, gebrauchte Kleider, Gold- 
und Silberwaaren ec. (vergl. §§ 56, 56 a, b, c R. G. O.) sind 
gänzlich vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausgeschlossen, da der 
Vertrieb dieser Artikel zu große Gefahren für das kaufende Publikum 
in sich schließen würde (Krankheit, Betrug ec.).
	        

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