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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1918
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
50
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Table of contents

Title:
Inhalts-Übersicht
Document type:
Periodical
Structure type:
Table of contents

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Kolonialbeamtengesetz.
  • Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Bekämpfung der Stechmückengefahr.
  • Verfügung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verpflegungsvorschriften bei der Verwaltung von Togo.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Umwandlung der Distriktsämter Rehoboth und Warmbad in Bezirksämter.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung betreffend die Erhebung einer Jahreskopfsteuer von den Eingeborenen vom 18. März 1907.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

W 609 S 
Zu d) Die Annahme von Wechseln als Sicherheit ist nur dann zulässig, wenn Aussteller, 
Akzeptant und Bürgen jeder für sich die volle Gewähr dafür bieten, daß sie die übernommene 
Wechselverpflichtung erfüllen. Von der Gestellung von Bürgen kann Abstand genommen werden. 
Wechsel und Wertpapiere sind auf der Gouvernementshauptkasse gegen Empfangsbestätigung 
zu hinterlegen. 
Quittungsleistung. 
§ 16. Quittungen (§ 37 Z. V. O.) werden nach anliegenden Mustern erteilt, von denen 
Muster D gleichzeitig als Beförderungsausweis dient. Gestundete Zollbeträge sind als solche auf 
der Quittung ersichtlich zu machen. 
Zollniederlagen. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 17. Es dürfen nur Waren, auf denen noch ein Zollanspruch haftet, zur Niederlage ge- 
langen (§ 40 Z. V. O.); Gegenstände des freien Verkehrs nehmen mit der Aufnahme in eine Nieder- 
lage die Eigenschaft unverzollter, ausländischer Waren an und sind nach den Bestimmungen für die 
letzteren zu behandeln. 
Die zur Einlagerung angemeldeten Gegenstände müssen, sofern es ihre Beschaffenheit ver- 
langt, gut verpackt sein. Beschädigte Verpackungen müssen vor der Aufnahme in die Niederlage 
ausgebessert werden. Die Bezeichnung der einzelnen Packstücke durch Marke und Nummer muß der- 
artig sein, daß eine Vertauschung oder Verwechselung ausgeschlossen ist. 
Zur Niederlage werden nicht angenommen: 
Lebende Tiere, der Verpestung verdächtige Sachen, Gegenstände, welche zur Selbstentzündung 
geneigt oder der Explosion fähig sind oder deren Aufbewahrung den nahe lagernden Waren nach- 
teilig sein kann, sowie Waren, die bald in Fäulnis überzugehen pflegen. 
Die Anmeldung zur Aufnahmec in die Niederlage geschieht mittels Anmeldungen in doppelter 
Ausfertigung nach beiliegendem Muster, welche nach den Bestimmungen der §§ 23 und 24 Z. V. O. 
auszufertigen sind. 
Vor der Aufnahme der Waren in die Niederlagen sind sie genau daraufhin zu prüfen, ob 
sie den vorstehenden Bestimmungen genügen. 
Die zur Niederlage gebrachten Waren dürfen darin nicht länger als zwei Jahre, die auf 
Grund des § 15 Z. V. O. ausgenommenen Gegenstände nicht länger als ein Jahr lagern. 
Eine Umpackung und Teilung der in den Niederlagen befindlichen Waren ist nicht gestattet; 
auf Antrag kann die Zollverwaltung Ausnahmen zulassen. 
Im Zollgebäude zu Lome befindet sich eine öffentliche Niederlage. 
Niederlagescheine. 
§* 18. Nach geschehener Niederlegung wird dem Niederleger das Doppel der Anmeldung, 
in welcher die Eintragung in das von der Zollstelle geführte Niederlagebuch und die Aufnahme der 
Waren in die Niederlage zollamtlich bescheinigt ist, als Niederlageschein übergeben. 
Die Zollbehörde ist befugt, denjenigen, welcher ihr den Niederlageschein vorlegt, als zur 
Verfügung über die in ihm bezeichneten Waren berechtigt anzusehen. 
Ist ein Niederlageschein verloren gegangen, so hat die Zollverwaltung auf die Anzeige des 
rechtmäßigen Eigentümers einen Vermerk im Niederlagebuch zu machen und so lange keine Verfügung 
über die niedergelegten Waren zuzulassen, bis über den rechtmäßigen Besitz des Niederlagescheines 
oder seine Kraftloserklärung von der zuständigen Behörde entschieden ist. 
Jede Abschreibung im Niederlagebuche ist von der Zollstelle auf dem vorzulegenden Nieder- 
lageschein zu vermerken. Wird durch die Abschreibung nicht der ganze Inhalt eines Niederlagescheins 
erledigt, so erhält der Niederleger den Schein zurück. Sind sämtliche darauf verzeichnete Waren aus 
der Niederlage entnommen, so verbleibt der Schein bei der Zollstelle. 
Abmeldung von Waren aus den Zollniederlagen. 
§ 19. Die niedergelegten Gegenstände können jederzeit während der Dienststunden ganz 
oder teilweise von der Niederlage entnommen werden. Vor der Entnahme der Waren ist der zu- 
ständigen Zollstelle eine Abmeldung von der Niederlage nach beiliegendem Muster zu übergeben. 
Die Zollstelle prüft die Ubereinstimmung der Angaben mit dem Niederlagebuche und bescheinigt dies 
auf der Abmeldung. 
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