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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1884
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884.
Volume count:
11
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 betr.
Volume count:
6886
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinsrechtes.
  • Reskript, betreffend die Abhaltung kirchlicher Prozessionen, Wallfahrten etc. etc.
  • Krieger- und Begräbnisvereine. Allerhöchste Kabinetsordre.
  • Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften.
  • Erster Abschnitt. Errichtung der Genossenschaft.
  • Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen.
  • Dritter Abschnitt. Vertretung und Geschäftsführung.
  • Vierter Abschnitt. Revision.
  • Fünfter Abschnitt. Ausscheiden einzelner Genossen.
  • Sechster Abschnitt. Auflösung und Liquidation.
  • Siebenter Abschnitt. Konkursverfahren und Haftpflicht der Genossen.
  • Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen.
  • Neunter Abschnitt. Strafbestimmungen.
  • Zehnter Abschnitt. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 865 
zu veröffentlichen, für welche am Jahresschluß alle Genossen zusammen aufzu- 
kommen haben. 
§. 134. Das Konkursverfahren findet bei bestehender Genossenschaft außer 
dem Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem Falle der Ueberschuldung statt, 
sofern diese ein Viertheil des Betrages der Haftsummen aller Genossen über- 
steigt. Der Vorstand hat, wenn eine solche Ueberschuldung sich aus der Jahres- 
bilanz oder aus einer im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz ergiebt, die 
Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen. Die Vorschriften des §. 92 
Abs. 2, 3, §. 33 finden entsprechende Anwendung. 
§. 135. Die einzelnen Genossen können über ihre Haftsumme hinaus 
weder auf Leistung von Nachschüssen noch von den Konkursgläubigern in An- 
spruch genommen werden. Im lebrigen finden auf den Anspruch der Gläubiger 
die Bestimmungen in §§. 116 bis 119 Anwendung. 
S 136. Außer dem Falle des §. 88 kann in dem Falle, daß entgegen 
den Vorschriften in S§F. 19, 22 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben aus- 
ezahlt wird, der Ersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des 
ufsichtsraths oder gegen die Liquidatoren von den Gläubigern der Genossen- 
schaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig 
geltend gemacht werden. Dasselbe findet gegen die Mitglieder des Vorstandes 
oder die Liquidatoren statt, wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Ver- 
pflichtung zum Antrage auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten ist, 
eine Zahlung geleistet wird, rücksichtlich des Ersatzes derselben. 
Die Ersatzpflicht wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht aufgehoben, 
daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. 
IV. Für die Umwandlung von Genossenschaften. 
§. 137. Eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht kann sich in 
eine solche mit unbeschränkter Nachschußpflicht nur unter Beobachtung der Be- 
stimmungen umwandeln, welche für die Vertheilung des Genossenschafts- 
vermögene im Falle der Auflösung maßgebend sind (§. 80 Abs. 2, §. 88 
Abs. 1 bis 3). 
Dasselbe gilt von der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter 
Haftdstich oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit beschränkter 
Haftpflicht. 
Die Vorschriften im §. 127 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
§. 138. Zu dem Beschluß auf Umwandlung einer Genossenschaft mit 
unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit unbeschränkter Haftpflicht oder 
einer Genossenschaft mit beschräukter Haftpflicht in eine solche mit unbeschränkter 
Haftpflicht oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht bedarf es einer Mehrheit von 
drei Viertheilen der in der Generalversammlung erschienenen Genossen. Das 
Statut kann noch andere Erfordernisse aufstellen. 
§. 139. Die Umwandlung (§8§. 137, 138) ist auch gegenüber den vor der 
Eintragung des Beschlusses in das Genossenschaftsregister aus der Genossen- 
schaft Ausgeschiedenen wirksam. 
Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter Nach- 
schußpflicht können dieselben für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht in 
Anspruch genommen werden, sofern ihr Ausscheiden früher als 18 Monate vor 
der Eintragung erfolgt ist. Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft 
mit beschränkter Haftpflicht bleibt der Anspruch gegen sie auf ihre bisherige 
Haftsumme beschränkt. 
Neunter Abschnitt. Strafbestimmungen. 
§. 140. Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths und Liqui- 
datoren werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, 
mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 141. Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths und Liqui- 
datoren werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark bestraft, wenn sie in den von ihnen dem Gerichte 
(§. 10) zu machenden Anmeldungen, Anzeigen und Versicherungen wissentlich 
Illing-Kausn, Jandbuch I, 7. Aufl. 55
	        

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