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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1901
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901.
Volume count:
28
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1901
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • §. 110. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Einteilung der Wege.
  • §. 111. 3. Wegepolizei.
  • §. 112. 4. Vorausleistungen zum Wegebau.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

g 110. 1. Gesetzliche Grundlagen. 2. Einteilung der Wege. 417 
Offentliche Wege sind diejenigen, welche für den gemeinen 
Gebrauch bestimmt sind und diesem kraft Privatrechts nicht entzogen 
werden können. 
Die öffentlichen Wege zerfallen wieder nach dem Umfange des durch 
sie vermittelten Verkehrs in Land= und Heerstraßen, oder wenn 
sie nur dem öffentlichen Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder eines 
Gutsbezirks dienen, oder auch die Verbindung benachbarter Orte ver- 
mitteln, in Gemeinde-, Verbindungs-, Vizinal= oder Kommu- 
nikationswege. 
Zum Begriff des gemeinen Gebrauchs bei öffentlichen Wegen ist nicht 
erforderlich, daß der Gebrauch ein schrankenloser ist. Auch bei beschränkten 
Gebrauchsarten (Fußwege, Reitwege usw.) und Gebrauchszwecken (Kirch-, 
Schulwege usw.) hört der Weg nicht auf, ein öffentlicher zu sein. 
Das äußere Kennzeichen eines öffentlichen Weges besteht darin, 
daß der Staat oder die Kommune den Weg dem gemeinen Gebrauch 
überlassen, oder daß sie die Widmung einer Privaten gehörenden 
Straße zum Gemeingebrauch genehmigen bezw. zulassen. (Dernburg, 
Bürgerliches Recht Bd. 3 § 140). 
Die Frage, ob ein Weg öffentlicher oder Privatweg ist, 
unterliegt dem Verwaltungsstreitverfahren (§ 56 Abs. 4 B8G.). Wird 
in diesem Verfahren der Weg für öffentlich erklärt, so steht dem 
Unterliegenden, welcher privatrechtliche Ansprüche auf den Weg erhebt, 
nur Klage auf Entschädigung vor den ordentlichen Gerichten gemäß 
8 4 des Ges. vom 11. Mai 1842 (§ 6 56 Nr. 8 ZG.) zu. Die 
Umwandlung eines Privatweges in einen öffentlichen kann zwangs- 
weise erfolgen (§ 3 des Enteignungsges. vom 11. Juni 1874 [GS. 
S. 221] und E. des OG. Bd. 12 S. 268). Soll ein öffentlicher 
Weg durch die zuständigen Behörden dem gemeinen Gebrauch entzogen 
werden, so kann dies nur im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen (ZG.). 
Bezüglich der Kommunikationswege gilt folgendes: Das Terrain 
solcher öffentlichen Wege kann im Privateigentum stehen, mit der 
Maßgabe, daß, so lange der Weg in öffentlicher Benutzung sich befindet, 
das Eigentum ruht, es aber wieder geltend gemacht werden kann, so- 
bald die öffentliche Benutzung fortfällt (vgl. RG. Bd. 6 S. 207, 
Bd. 10 S. 271, Bd. 22 S. 304; u. JW. 1900 S. 880). In der 
Regel sind die Gemeinden die für den lokalen Verkehr zu sorgen 
haben und deshalb Inhaber der Vermögensrechte sind, die sich aus 
der Bestimmung von Wegen für den öffentlichen Verkehr ergeben, auch 
Eigen tümer des Wegekörpers solcher Kommunikationswege, soweit 
er innerhalb ihres Gemeindebezirks liegt. Nur dann, wenn nach- 
gewiesen werden kann, daß ein anderer ihm gehöriges Land zur An- 
legung oder Veränderung des Kommunikationsweges ohne Übertragung 
des Eigentums an die Gemeinde hingegeben hat oder andere besondere 
Anzeichen, wie die Unterhaltungspflicht oder die Nutzungsbefugnis eines 
anderen vorliegen, läßt sich die Annahme rechtfertigen, daß nicht der 
Gemeinde das Eigentum zustehe (vgl. RG. Bd. 22 S. 305 u. R. 
vom 4. Mai 1907 mitgeteilt im Recht, XI. Jahrg. Nr. 11 S. 719). 
Privatwege sind a) diejenigen, welche zum Gebrauche einzelner 
aAltmann, Handbichrer Ney####ung II. 27
	        

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