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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1916
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916.
Volume count:
43
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1916
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahr 1857. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 39.) Verordnung zu Bekanntmachung des Münzvertrags vom 24sten Januar 1857 und des gleichzeitig abgeschossenen Nachtrags zur besonderen protcollarischen Uebereinkunft vom 30sten Juli 1838. (39)
  • A. Münzvertrag.
  • B. Nachtrag zu der besonderen protocollarischen Uebereinkunft ddo. Dresden am 30sten Juli 1838.
  • No. 40.) Verordnung wegen vertragsmäßiger Modificirung der hierländischen Münzverfassung; vom 19. Mai 1857. (40)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)

Full text

( 88 ) 
Art. 12. Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Vereinsmün- 
zen gegenseitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prü- 
fen lassen, und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilung 
machen. 
Für den unerwarteten Fall, daß die Ausmünzung der einen oder der anderen der be- 
theiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßigen Bestimmungen 
nicht entsprechend befunden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort 
oder nach vorangegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sämmtliche von ihr geprägte 
Vereinsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehört, 
wieder einzuziehen. 
Art. 13. Sämmtliche vertragende Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben 
Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabzusetzen, auch eine Aus- 
sercurssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist 
von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe 
öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich, die gedachten Münzen, einschließlich 
der von ihm ausgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer Circulation 
und Abnutzung eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metall- 
werthes erlitten haben, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen und dergleichen abgenutzte 
Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich geworden, stets für voll zu demjenigen 
Werthe, zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlauf gesetzt sind, 
bei allen seinen Kassen anzunehmen. 
Art. 14. Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleinen Verkehre und zur Aus- 
gleichung kleinere Münze nach einem leichtern Münzfuß als dem Landesmünzfuß (Art. 2 
und 3) in einem dem letzteren entsprechenden Nennwerth als Scheidemünze sowohl in Silber 
als in Kupfer auszuprägen. 
Dieselbe hat auf dem Gepräge stets die ausdrückliche Bezeichnung als „Scheidemünze“ 
zu enthalten und darf sich beim Silber nicht über Stücke von der Hälfte des kleinsten 
Courant-Theilstückes, beim Kupfer hingegen nicht über bez. 6 und 5 Pfenning- 
(Pfennig-) sowie über bez. 4 Hunderttheil= und 2 Kreuzer-Stücke erheben; es ist auch 
auf der Kupfermünze der Nennwerth nicht nach dem Theilverhältnisse zu einer höhern 
Münzstufe, sondern nach der Ein= oder Mehrheit oder dem Theilbetrage der für die klein- 
sten Münzgrößen bestehenden Werthbenennungen als Pfenninge (Pfennige), Kreuzer u. s. w. 
auszudrücken. 
Es darf die Silber-Scheidemünze künftig in keinem der vertragenden Staaten nach 
einem leichtern Münzfuße als zu 341. Thlr. in Thaler-Währung, 512 Fl. österreichischer 
Währung oder 60 ## Fl. süddeutscher Währung geprägt werden.
	        

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