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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1841
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1841
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
25. Stück
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 71.) Verordnung, die Bekanntmachung mehrerer Staatsverträge betreffend.
Volume count:
71
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits wegen des Anschlusses des südlichen Theiles des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • No. 71.) Verordnung, die Bekanntmachung mehrerer Staatsverträge betreffend. (71)
  • I. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Lippe andererseits, den Anschluß des Fürstenthums Lippe an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend.
  • II. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Braunschweig anderseits wegen des Anschlusses des Herzogthums Braunschweig an den Gesammt-Zollverein der ersteren Staaten.
  • III. Vertrag zwischen Preußen für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins einerseits und Kurhessen andererseits, den Anschluß der Grafschaft Schaumburg an den Zollverein betreffend.
  • IV. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits und Waldeck andererseits, den Anschluß des Fürstenthums Pyrmont an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins betreffend.
  • V. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - und Braunschweig einerseits und Hannover und Oldenburg andererseits, betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile.
  • A. Vertrag zwischen Hannover und Oldenburg betreffend die Fortdauer des unter ihnen durch den Vertrag vom 7. Mai 1836. errichteten Steuervereins.
  • VI. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem 1sten November 1837. abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseiteigen Verkehrs-Verhältnisse.
  • A. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits wegen Unterbringung des Schleichhandels.
  • B. Ueberienkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits und Hannover andererseits, den erneuerten Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das Zollsystem der ersteren Staaten betreffend.
  • C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits wegen des Anschlusses des südlichen Theiles des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
  • D. Uebereinkunft zwischen Preußen einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, den erneuerten Anschluß verschiedener Preußischer Gebietstheile an das Steuersystem der letzteren Staaten betreffend.
  • E. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • Berichtigung von Druckfehlern.
  • No. 72.) Verordnung, die Controle des Uebergangs-Verkehrs zwischen den nördlichen und südlichen Zollvereinsstaaten betreffend. (72)
  • No. 73.) Verordnung, die Rückvergütung auf die entrichtete Steuer für inländischen, in andere Vereinsstaaten übergehenden Branntwein betreffend. (73)
  • No. 74.) Verordnung, den Satz der Steuervergütung für den in das Vereinsland ausgeführten inländischen Branntwein betreffend. (74)
  • No. 75.) Bekanntmachung, die Verpflichtung und Einweisung der Patrimonialrichter auf dem Lande betreffend. (75)
  • 26. Stück (26)

Full text

(363 ) 
C. 
Ueberein kunuft 
zwischen 
den Staaten des Jollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover 
andererseits, 
wegen 
des Anschlusses des südlichen Theiles des Amtes Fallersleben 
an den Zollverein. 
Artikel 1. Seoe Majestät der König von Hannover treten mit dem Theile des 
Amtes Fallersleben, welcher südlich von den von Wolfsburg über Mörse nach Flechrorf 
führenden Wege, die Ortschaft Mörse mit eingeschlossen, in das Braunschweigische Gebiet 
sich erstreckt, unbeschadet Ihrer Landesherrlichen Hoheicsrechte in Gemäßheit der im Haupt- 
vertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung dem Jollvereine bei. 
Artikel 2. In Folge dieses Beitriets werden Seine Majestät der König von Han- 
nover, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Landestheile über Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Ein- 
richtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben 
in Uebereinstimmung mit den vom 1sten Januar 1842. ab in den Herzoglich Braun- 
schweigischen Hauptlanden zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Ver- 
ordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke 
die erforderlichen Gesetze. Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen aber, 
nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die oberste 
Stéeuerbehörde zu Hannover zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. Etwaige Abänderungen der im vorsiehenden Artikel gedachten gesetzlichen 
Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Hannoverischen 
Landeseheilen zur Ausfuhrung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Koniglich 
Hannoverischen Regierung. « 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abaͤnderungen in den zum 
Zollvereine gehoͤrigen Braunschweigischen Landestheilen allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. Mit der Ausfuͤhrung der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft hoͤren alle Ein— 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des 
Jollvereins und dem in ZRede stehenden Königlich Hannoverischen Landestheile auf, und 
es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzterem frei und unbeschwert in die 
im Zollvereine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jenen eingeführt werden, 
mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Scaatsmonopolien gehörenden Gegenstände (Salz und Spielkarren, 
ingleichen der Kalender, nach Maaßgabe der Art. 5. und 6.);
	        

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